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      <title>Verhaltenssicherheit in der Schule by DLund</title>
      <link>https://padlet.com/daniela_lund/va3b014qgy8n</link>
      <description>in schwierigen Situationen (rechts)sicher handeln</description>
      <language>en-us</language>
      <pubDate>2019-02-01 12:13:05 UTC</pubDate>
      <lastBuildDate>2021-02-14 11:33:04 UTC</lastBuildDate>
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         <title>1 Klasse allein lassen?</title>
         <author>daniela_lund</author>
         <link>https://padlet.com/daniela_lund/va3b014qgy8n/wish/367717919</link>
         <description><![CDATA[<div>Sie kennen die Klasse – dann können Sie das Sozialverhalten der SuS einschätzen und selbst beurteilen, ob Sie das „können“.</div><div> </div><div>Sie kennen die Klasse nicht oder nicht gut genug (z.B. im Vertretungsunterricht), um ihr Sozialverhalten beurteilen zu können und haben auch nicht von Lehrer*innen der Klasse gehört, dass das eine vertrauenswürdige Klasse ist – dann nicht. Das heißt aber nicht, dass Sie nicht auch einem eigenen Bauchgefühl folgen dürfen, das Ihnen sagt, dass das geht. </div><div> </div><div>In einer Notsituation können Sie Schüler*innen in die Nebenklasse oder zur Schulleitung schicken und um Unterstützung durch Kolleg*innen bitten.</div><div> </div><div>Entscheidend ist auch, warum Sie die Klasse verlassen wollen. Fehlen Kopien, können Schüler*innen ins Büro geschickt werden. </div><div> </div><div>Hat es einen Unfall oder einen massiven Konflikt etc. gegeben, leisten Sie Erste Hilfe und/oder setzen einen Notruf 112 ab und/oder schicken Schüler*innen in die Nebenklasse oder zur Schulleitung.</div><div> </div>]]></description>
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         <pubDate>2019-06-15 18:16:33 UTC</pubDate>
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         <title>2 Darf ein*e Schüler*in des Raumes verwiesen werden?</title>
         <author>daniela_lund</author>
         <link>https://padlet.com/daniela_lund/va3b014qgy8n/wish/367718089</link>
         <description><![CDATA[<div>Wenn ein*e Schüler*in andere gefährdet oder massiv beleidigt, den Unterricht nachhaltig stört und nicht durch erzieherische Maßnahmen zur Ordnung gerufen werden kann – also in extremen Situationen – kann der Verweis aus dem Raum oder aus der Schule die letzte Möglichkeit sein. Die Nichtbefolgung wäre dann Hausfriedensbruch und strafbar. Allerdings sollte der Verweis verbunden werden mit weiteren Erziehungsmaßnahmen: “Gehe in die Pausenhalle und nach der Stunde möchte ich mit dir sprechen.“ (natürlich nur wenn Sie sich sicher sind, dass keine Gefahr in Verzug ist). In Extremfällen können auch die Erziehungsberechtigten und/oder der Betrieb in die erzieherischen Maßnahmen eingebunden werden – unabhängig vom Alter der Schüler*in. Auch der Betrieb hat einen Bildungs- und Erziehungsauftrag. Ebenfalls sollten die Beratungslehrer*innen und die Klassenlehrer*innen informiert werden – in Extremfällen die Schulleitung.</div><div> </div><div>Achtung: Was die/der Eine für einen Extremfall hält, kann schulrechtlich auch mal eine Lapalie sein – von vollendetem Totschlag bis zur Beleidigung der Lehrer*in mit den Worten „Alte Ziege“ gibt es gewaltige Spielräume. Im Affekt neigen Menschen zur Überbewertung. Letztendlich entscheidet im Rechtsstaat die Rechtsabteilung der Schulbehörde bzw. ein Gericht.</div>]]></description>
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         <pubDate>2019-06-15 18:20:01 UTC</pubDate>
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      </item>
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         <title>3 Ein*e Schüler*in verlässt den Raum. Dar er/sie aufgehalten werden?</title>
         <author>daniela_lund</author>
         <link>https://padlet.com/daniela_lund/va3b014qgy8n/wish/367718306</link>
         <description><![CDATA[<div>Das kommt darauf an, warum die Schüler*in den Raum verlassen will. Den Gang zur Toilette kann man nicht verwehren. Jede*r, der gehen will, hat dafür einen für sie/ihn sinnvollen Grund. Nicht jeden Grund kann man auch öffentlich artikulieren, ohne sich selbst bloßzustellen. Es gibt diverse medizinische und private Gründe (z.B. Elternteil liegt sterbend im Krankenhaus; der langjährige Freund hat die Beziehung per SMS beendet; die Freundin hat entdeckt, dass sie schwanger ist, …). Insofern: NEIN.</div><div> </div><div>Andererseits gibt es Schüler*innen, die Durst, Hunger und den Wunsch zu rauchen zum Anlass nehmen, den Raum, zu verlassen. Wenn Sie diese Gründe, z.B. aufgrund wiederholten Verlassens des Raumes, vermuten, muss man dem „sehr sensibel“ (siehe oben) unter 4 Augen nachgehen und erzieherisch einwirken. </div><div> </div><div>Laut Grundgesetz ist das Recht zur freien Entfaltung dort zu beschränken, wo die Freiheit anderer eingeschränkt wird. Sie können Schüler*innen nicht mit Gewalt und wohl auch nicht mit guten Worten am Gehen hindern, wenn sie dies – warum auch immer – wollen. Sie können aber im Nachgang nach Gründen Fragen, diese akzeptieren oder auch nicht. Dann weisen Sie auf die Konsequenzen hin … Fehlzeiten sind keine Lernzeiten, Schule muss Noten für Lernergebnisse geben – bis hin zur Gefährdung des Abschlusses. Auch hier können die Klassen- und Beratungslehrer*innen helfen.</div>]]></description>
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         <pubDate>2019-06-15 18:23:39 UTC</pubDate>
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         <title>1 Kann ich den Raumdienst erzwingen?</title>
         <author>daniela_lund</author>
         <link>https://padlet.com/daniela_lund/va3b014qgy8n/wish/367719010</link>
         <description><![CDATA[<div>In einer zivilisierten Gesellschaft sollte man Räume so verlassen, wie man sie selbst vorzufinden wünscht. „Raumdienst“ – also das geordnete Aufstellen von Tischen und Stühlen bis hin zum „Tafeldienst“ und der Beseitigung des Mülls können Bestandteile der Klassenregeln sein. Diese werden in einer Demokratie nicht oktroyiert, sondern gemeinsam zwischen Lehrer*innen-Team und Klasse vereinbart. Dann erwarten Sie von den Schüler*innen nicht fremdbestimmte Regeln zu befolgen, sondern die eigenen. In einer funktionierenden Klassengemeinschaft braucht es kein Eingreifen der Lehrer*innen, das löst die Gemeinschaft meist selbst. Erzwingen lässt sich im zwischenmenschlichen Bereich kaum etwas – das Gewaltmonopol liegt zu Recht bei der Polizei. Im Konfliktfall hilft – wie fast immer – die sensible Frage unter 4 Augen, warum die Schüler*in nicht aufräumen will oder kann. </div><div> </div><div>Möglicherweise wird der Aufgabe eine bestimmte Bedeutung beigemessen oder es liegt eine bestimmte Haltung zugrunde („Ich räume doch nicht den Dreck der anderen weg“, „Putzen ist was für Mädchen“), die ein erzieherisches Gespräch erfordern. </div><div> </div><div>Wenig hilfreich in einer solchen Konfliktsituation wäre ein Machtkampf, den man, noch dazu vor der Klasse, i.d.R. nicht gewinnen kann. </div><div> </div>]]></description>
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         <pubDate>2019-06-15 18:33:42 UTC</pubDate>
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      </item>
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         <title>2 Darf einem Schüler oder einer Schülerin das Handy weggenommen werden?</title>
         <author>daniela_lund</author>
         <link>https://padlet.com/daniela_lund/va3b014qgy8n/wish/367719244</link>
         <description><![CDATA[<div>Das Eigentumsrecht ist im GG geschützt. Früher wurde die Frage daher verneint. Inzwischen ist höchstrichterlich geklärt, dass eine temporäre „Wegnahme“ und absolut sichere Verwahrung (!) für eine Schulstunde bis hin zu einem Schultag rechtlich möglich ist, wenn durch die Handynutzung einer Schülerin oder eines Schülers z.B. der Unterricht nachhaltig gestört wird (wiederholtes Klingeln, Telefongespräch, …). </div><div> </div><div>Wenn nur der/die betroffene Schüler*in selbst während des Unterrichts das Handy nutzt, ist wieder eine sensible Vorgehensweise nötig. Es gibt im Leben jedes Menschen Situationen, in denen man auf Informationen von außen angewiesen ist. Also auch hier zunächst den Dingen auf den Grund gehen – sensibel und ohne großes Aufsehen fragen: Warum? Gibt es einen plausiblen Grund, hat man nichts falsch gemacht. Gibt es keinen – kann man immer noch um Beendigung der Nutzung bitten. Schlägt das fehl, kommt die Ultima Ratio – das Handy abnehmen und bekanntgeben, wann es (am Ende der Stunde, in der großen Pause im Wiederholungsfall, am Ende des Schultages bei erneutem Verstoß).</div><div> </div><div>Allerdings muss man bei gegebener Bedeutung des Handys für die Schüler*innen mit Widerstand rechnen. Das kann zu einer Eskalation führen, die Unterrichten in der Stunde nicht mehr möglich macht. Darunter leiden dann alle. Ist es das wert? Wie fast immer ist es besser, in der Pause unter 4 Augen erzieherisch einzuwirken, am besten danach abgestimmt im Lehrer*innen-Team ein gemeinsames Vorgehen abstimmen und bei Eskalation mit Beratungslehrer*innen und ggf. Erziehungsberechtigten und Betrieben kooperieren.</div><div> </div>]]></description>
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         <pubDate>2019-06-15 18:36:17 UTC</pubDate>
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      </item>
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         <title>1 Darf ich die Unterrichtszeit überziehen?</title>
         <author>daniela_lund</author>
         <link>https://padlet.com/daniela_lund/va3b014qgy8n/wish/367719580</link>
         <description><![CDATA[<div>„Ich beginne und beende den Unterricht!“ Dieser Ausspruch macht die Machtverhältnisse klar – und führt in der Regel zu Widerstand. Ob nach gebrochenem Widerstand noch Lernen stattfindet, ist fraglich.</div><div> </div><div>„Wenn ich länger brauche, fällt ein Teil der bzw. die Pause aus für euch - und für mich auch.“ Dieser Satz zumindest macht deutlich, dass auch die Lehrer*in mit betroffen ist. Dann gehen alle in die nächste Unterrichtsstunde ohne Pause – eventuell mit Hunger und Durst. Auch das ist weder dem Unterricht in der anderen Klasse noch dem Lernen der Schüler*innen dieser Klasse zuträglich.</div><div> </div><div>Hier gilt es zu differenzieren – passiert das so gut wie nie, ist also ein Einzelfall und der Erfolg der Stunde hängt an der letzten verspäteten Aktion der Lehrer*in, wird – mit dieser Begründung – wahrscheinlich niemand sich verweigern.</div><div> </div><div>Ist die Verlagerung des Unterrichts in die Pause eine Strafmaßnahme zur Disziplinierung von Unterrichtsstörungen, trifft es alle, auch die Lernwilligen. Kollektivstrafen sind aber gesetzlich verboten. </div><div> </div><div>Im Fall von Störungen gilt es, sofort erzieherisch einzuwirken, da sonst Lernen nicht möglich ist. Dies kann durch individuelles und sensibles ansprechen einer Schüler*in erfolgen, gegebenenfalls auch kurz auf dem Gang vor der Klasse. Oft haben Störungen aber systemische Gründe – dann gilt es, sich Zeit mit der Klasse zu nehmen und den Ursachen für die Störungen auf den Grund zu gehen. Dabei müssen sie immer auch bedenken, wie hoch Ihr eigener Anteil an den Störungen ist. Dies können Sie so auch offensiv erfragen. </div><div> </div><div>Auf jeden Fall vermeiden Sie auf diese Art und Weise Schuldzuweisungen und ein von vornherein negatives Klima, in dem eine Konfliktmoderation nur schwer möglich ist. Vermeiden Sie ebenfalls, in die Falle zu tappen, dass Störungen sich grundsätzlich gegen Sie als Person bzw. gegen Ihren Unterricht richten. Dies läuft immer auf einen Machtkampf hinaus, den Lehrerinnen gegen das Kollektiv der Klasse kaum gewinnen können. </div><div> </div><div>Lässt sich der Konflikt nicht lösen, ist das Lehrer*innen-Team gefordert, gegebenenfalls mit Unterstützung von Beratungslehrer*innen. Manchmal brauchen solche Situationen eine externe Moderation, dafür sind Beratungslehrer*innen speziell ausgebildet. Am Ende der Intervention steht immer die gemeinsame Vereinbarung von Regeln, wie miteinander umgegangen werden soll.</div><div> </div>]]></description>
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         <pubDate>2019-06-15 18:40:06 UTC</pubDate>
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      </item>
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         <title>3 Darf ich SuS auf dem Flur Müll aufsammeln lassen?</title>
         <author>daniela_lund</author>
         <link>https://padlet.com/daniela_lund/va3b014qgy8n/wish/367720044</link>
         <description><![CDATA[<div>Dies ist eine klassische Dilemma-Situation:  auf dem Boden im Flur liegt Müll, eine Lehrer*in fordert die nächst beste Schüler *in auf, diesen aufzuheben. In der Regel entsteht eine Debatte über das Verursacherprinzip: „Das ist weder mein Müll noch habe ich ihn auf den Boden geworfen! Warum soll ich das aufheben?“ Jetzt entsteht zwischen Ihnen und der Schüler*in ein Machtkampf - wer zuerst nachgibt, hat verloren. Dies ausgetragen vor vielen herumstehenden Schüler *innen führt in der Regel nicht dazu, dass das Ansehen der in dieser Situation formal Mächtigeren gegenüber den schwächeren Schüler*innen steigt. </div><div> </div><div>Aus meiner Erfahrung ist die folgende Vorgehensweise erfolgreicher: ich bitte mich selbst, hebe den Müll auf und werfe ihn - vor den Augen vieler Schüler*innen in den nächsten Mülleimer. Dies ist den Schüler*innen peinlich - meine Lehrer*in muss sich für unseren Müll bücken. Dies einige Male wiederholen kann zu nachhaltigen Verhaltensänderungen der Schüler*innen führen.</div><div> </div><div>Der Versuch, den Machtkampf eskalieren zu lassen und darauf zu beharren, dass die Schüler*in sich bückt und den Müll aufhebt, kann dazu führen, dass er/sie vor seiner/ihrer Gruppe „das Gesicht verliert“. Daher ist keineswegs gesichert, dass sie trotz ihrer Machtposition diesen Machtkampf erfolgreich durchstehen werden.</div><div> </div><div>Ebenso hilfreich kann es sein, wenn sie einige oder gar alle umstehenden Schüler*innen im Unterricht haben, mit diesen die Dilemma Situation gemeinsam aufzuarbeiten. Mögliche Fragestellungen: „Fühlt ihr euch wohl in einer Schule, in der überall Müll auf dem Boden liegt?“ oder „Wir verbringen hier in der Schule alle viel Zeit am Tag. Wie können wir dafür sorgen, dass dies ein angenehmer Ort ist in dem man sich wohl fühlen kann?“  Und dann gemeinsam mit den Schüler*innen Verhaltensregeln erarbeiten, wie in einer solchen Situation miteinander umgegangen werden soll. Ihr Vorbildverhalten, statt in den Machtkampf zu gehen. Sich selbst zu bücken, kann dabei schnell zu einer gemeinsamen Lösung beitragen. Wir sind dann alle gemeinsam für die Schule verantwortlich und niemand gibt sich eine Blöße, wenn er/sie sich bückt.</div>]]></description>
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         <pubDate>2019-06-15 18:45:48 UTC</pubDate>
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      </item>
      <item>
         <title>4 Können SuS aufgrund von Verstößen gegen die Schulordnung in den Betrieb geschickt werden?</title>
         <author>daniela_lund</author>
         <link>https://padlet.com/daniela_lund/va3b014qgy8n/wish/367749722</link>
         <description><![CDATA[<div>Grundsätzlich sollte dies mit zu den letzten Möglichkeiten zählen, die Sie in Erwägung ziehen. Es soll Schulen gegeben haben, deren Lehrpersonal sich auf diese Weise der unbewuemen Schüler entledigt hat. Das kann es natürlich nicht sein. Bevor man zu dieser Maßnahme greift, muss die Schulleitung informiert werden. Viele Schulen haben diesbezüglich auch interne Absprachen, wie zu verfahren ist.<br><br>Sowohl die Schule nach Schulgesetz als auch die Betriebe nach der Ausbildungsordnung haben neben einem Bildungs- auch einen Erziehungsauftrag. Ebenfalls nach aktueller Rechtsprechung gilt dies auch für (ehemals) Sorgeberechtigte, sogar für volljährige Kinder. Das ist zunächst die Rechtslage.</div><div> </div><div>In welchen Fällen könnte eine Lehrkraft eine Schüler*in in den Betrieb schicken? Häufig geht es um folgende Situation: Schüler*innen, die regelmäßig/häufig unentschuldigt zu spät kommen, Unterrichtsstunden bzw. Unterrichtstage unentschuldigt versäumen oder gravierende Verstöße gegen die Schulordnung begehen, zum Beispiel eine Schlägerei mit Körperverletzung während des Unterrichts/in der Pause oder die massive Beleidigung einer Lehrer*in.</div><div> </div><div>Bevor überhaupt der Betrieb eingeschaltet werden kann, sind Lehrer*innen verpflichtet, erzieherisch einzuwirken. Jeder Mensch hat für sein Verhalten eine für ihn logische Begründung. Wenn die Lehrer*in ihre Vermutungen über die Gründe für das Fehlverhalten in der Form von Vorwürfen äußert, ist in der Regel ein Gespräch kaum noch möglich. Vielmehr gilt es, der Sache auf den Grund zu gehen. Warum verhältst du dich so? Was braucht es, damit du dich anders verhalten kannst? Wie kann ich dir helfen? Ich kann dir interne und externe Unterstützungsmöglichkeiten anbieten, die es im System gibt (Beratungslehrerin, schulpsychologischer Dienst im BzBS, …</div><div> </div><div>Ziel der Intervention, bei der erwogen wird, ob der Betrieb eingeschaltet werden soll, muss es sein, dass die Schüler*in die Chance erhält, ihre Ausbildung erfolgreich abzuschließen bzw. das Ziel der Schulform zu erreichen. Außerdem gilt es sicherzustellen, dass in der Klasse bzw. Lerngruppe ungestörter Unterricht möglich sein muss. Im Idealfall ist dies ein gemeinsames Ziel von Ausbildern im Betrieb und Lehrer*innen-Team der Schule. In diesem Fall findet sinnvollerweise in der Schule ein gemeinsamer Termin statt, um mit der Schüler*in Vereinbarungen für die Zukunft zu treffen und ihm/ihr auch zu helfen.</div><div> </div><div>In einer Situation, in der aufgrund zum Beispiel einer Gewalthandlung die weitere Anwesenheit der Schüler*in in der Schule nicht verantwortbar ist, kann die Lehrer*in entscheiden, die Schüler*in in den Betrieb zu schicken. Am besten klärt sie telefonisch vorher ab, ob Ausbildungsverantwortliche im Betrieb zugegen sind und Zeit haben, sich um die Schüler*in zu kümmern. Die entsprechende Person ist dann bereits über den Vorfall informiert, wenn die Schülerin im Betrieb eintrifft, und kann entsprechend reagieren.</div><div> </div><div>Immer wieder treffen solche Situationen auf Schüler*innen zu, die bereits auch im Betrieb auffällig geworden sind. Die Betriebe reagieren in solchen Situationen gern mit Abmahnungen, die juristische Voraussetzung dafür sind, Ausbildungsverhältnisse zu kündigen. Es ist unerlässlich, in dieser Situation nachzufragen, ob dies auf diese Schüler*in zutrifft. Dann gilt es abzuwägen, ob sie tatsächlich die Kündigung des Ausbildungsverhältnisses aufgrund des inkriminierten Vorfalls verantworten wollen. Ist dies nicht der Fall, gilt es intensiv schulintern an dem Fall zu arbeiten. Der Betrieb wird dann im besten Fall über die erfolgreiche schulinterne Lösung informiert.</div><div>Auf jeden Fall, wenn z.B. der Erfolg des Schulbesuchs gefährdet ist, ist zu prüfen, ob auch die Erziehungsberechtigten einbezogen werden sollten. Bei gesundheitlicher Gefährdung, zum Beispiel durch Drogenkonsum oder andere Formen von Suchtverhalten sollte dies immer dann geschehen, wenn die Erziehungsberechtigten einen positiven Einfluss auf das Verhalten ihres Kindes nehmen können. Gleiches gilt für die Ausbilder*innen im Betrieb.</div><div> </div><div>Auch in Extremfällen können entsprechende Konferenzen unter Beteiligung aller Betroffenen zum Wohle der Schüler*in in der Schule anberaumt werden. Dies sollte allerdings in der Regel über die Schulleitung organisiert werden.</div><div> </div><div>Wenn Schüler*innen Probleme im Betrieb haben, steht Ihnen die zuständige Kammer zur Beratung zur Verfügung. Auch innerhalb der Schule können die Schüler*innen von ihren Lehrer*innen, Beratungslehrer*innen und gegebenenfalls Sozialarbeiter*innen unterstützt werden. Hier gilt es allerdings immer, sensibel vorzugehen. Ob Kontakte von den Lehrer*innen mit dem Betrieb aufgenommen werden, muss mit den Schülerinnen abgestimmt werden. In der Regel kennen die Lehrerin die Betriebe und die Ausbilder und können entscheiden, ob dies der richtige Weg ist. Wenn dieser Weg nicht eingeschlagen wird, ist die Beteiligung der Schulleitung in der Regel der beste Weg. Diese kann auch direkt den Betrieb ansprechen.</div><div> </div>]]></description>
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         <pubDate>2019-06-16 06:04:20 UTC</pubDate>
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      </item>
      <item>
         <title>5 Darf ich Toilettengänge verbieten?</title>
         <author>daniela_lund</author>
         <link>https://padlet.com/daniela_lund/va3b014qgy8n/wish/367749855</link>
         <description><![CDATA[<div>NEIN - nie. Sie setzen sich dem Risiko aus, eine Anzeige wegen Körperverletzung zu bekommen. Das ist zunächst die formale Regelung, wie sie gesetzlich verankert ist. </div><div> </div><div>In diesem Fall gibt es jedoch auch eine Grauzone: eine Schülerin verlässt mehrfach in jeder Stunde den Unterricht mit dem Hinweis, sie müsste auf die Toilette gehen. Auch hier gilt es wieder, der Sache unvoreingenommen und sensibel auf den Grund zu gehen. Das geht nur unter vier Augen. Wenn die Schülerin erklärt, dass sie ein gesundheitliches Problem hat, dass sie zwingt, häufiger die Toilette zu nutzen, liegt eine ausreichende Erklärung vor. Nur wenn sie den begründeten Verdacht haben, dass die Aussage der Schülerin nicht den Tatsachen entspricht, zum Beispiel weil sie während der Zeit außerhalb des Unterrichtes mehrfach beim Rauchen oder in der Kantine gesehen wurde, können Sie die Vorlage eines ärztlichen Attests verlangen. </div><div> </div><div>Wenn Sie jede Meldung mit der Bitte um Freistellung zum Besuch der Toilette im Unterricht hinterfragen, findet Lernen nur noch zufällig statt. Üblich ist, dass die Schülerinnen still und leise den Raum verlassen und nach kurzer Zeit, ebenfalls ohne Störungen, sich wieder an ihren Platz begeben.</div><div> </div><div>Es gibt auch Situation, in denen Schülerinnen innerschulische oder außerschulische Probleme so sehr bedrücken, dass sie dem Unterricht nicht mehr folgen können. Für diese kann ein Gang durch die frische Luft entlastend wirken, danach kommen sie dann wieder zurück. Daraus folgt, auch wenn Sie der Ansicht sind, eine Schülerin hätte den Gang zur Toilette angetreten und Sie sehen sie dann außerhalb der Schule eine Runde drehen, gilt es sensibel der Sache auf den Grund zu gehen, statt ihr vorzuwerfen, sie sei er gar nicht auf die Toilette gegangen.</div><div> </div>]]></description>
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         <pubDate>2019-06-16 06:08:07 UTC</pubDate>
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      </item>
      <item>
         <title>6 Darf ich Essen und Trinken im Unterricht verbieten?</title>
         <author>daniela_lund</author>
         <link>https://padlet.com/daniela_lund/va3b014qgy8n/wish/367750412</link>
         <description><![CDATA[<div>Es kommt darauf an. (Wasser) Trinken muss grundsätzlich erlaubt sein. Erwiesenermaßen ist eine ausreichende Flüssigkeitszufuhr für die Konzentrationsfähigkeit förderlich. <br> Häufig gilt die Regel, dass nur in den Pausen gegessen werden soll. Ob Essen im Unterricht als störend empfunden wird oder nicht, hängt auch von der Art des Unterrichts ab. In Präsentationsphasen zum Beispiel oder im Klassengespräch, könnte das Essen eher unpassend sein. Dafür können Sie Ihre SuS sensibilisieren. </div><div> </div><div>Ist der Unterricht projektorientiert und schülerzentriert, wird in Gruppen gearbeitet, sind die Pausenglocken ausgeschaltet (wie es in vielen Schulen heute schon üblich ist), ist das Verbot, zu essen und zu trinken, kontraproduktiv und könnte auch gar nicht durchgesetzt werden, weil man nie alle SuS gleichzeitig im Blick haben kann. </div><div> </div><div>Zusätzlich gibt es auch hier einiges zu bedenken. Wie immer ist in Situationen, die Lehrer*innen als störend empfinden, der Sache auf den Grund zu gehen. Warum greift eine Schüler*in zur Trinkflasche oder beißt in ihr Brötchen? Es gibt eine Reihe von Gründen, dass Menschen zu bestimmten Zeiten essen und trinken oder Medikamente einnehmen müssen. Es kann auch sein, dass eine Schüler*in unterzuckert ist oder Kreislaufprobleme hat. </div><div> </div><div>Was ich zu sehen glaube und was ich mir dabei denke ist zunächst nur meine Wirklichkeit - die Wirklichkeit meines Gegenüber kann eine völlig andere sein. Wollen Sie Peinlichkeiten aus dem Weg gehen und sich selbst nicht mit Ihren „Vorurteilen“ bloßstellen, gehen Sie der Sache auf den Grund. </div><div> </div><div>Auch hier gilt, wie in so vielen anderen Situationen auch: vereinbaren Sie das mit Ihren SuS. Nehmen Sie sie mit in die Verantwortung.<br> </div>]]></description>
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         <pubDate>2019-06-16 06:22:53 UTC</pubDate>
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      </item>
      <item>
         <title>7 Spicken in der Klassenarbeit - wie reagiere ich?</title>
         <author>daniela_lund</author>
         <link>https://padlet.com/daniela_lund/va3b014qgy8n/wish/367750745</link>
         <description><![CDATA[<div>Lernen ist ein individueller Prozess. Individualisiert Lernen geht nur in der Gemeinschaft. Lernen in der Gemeinschaft, zum Beispiel in der Schule, ist immer ein Geben und Nehmen. Einzelkämpfer*innen, die in der Gemeinschaft nur nehmen und nicht selbst bereit sind zu geben, werden schnell zu Außenseiter*innen in der Gruppe und sind in den meisten Berufen auch fehl am Platz. </div><div> </div><div>Ein besonderes Gewicht des schulischen Lernens liegt im Bereich der überfachlichen Kompetenzen, also u.a. im Sozialverhalten. Während der gruppendynamisch geprägten Anfangsphase in neuen Lerngruppen und Klassen werden Vereinbarungen über das Sozialverhalten gemeinsam getroffen. Dabei geht es unter anderem um die gemeinsam übernommene Verantwortung aller (der Lehrer*innen und der Schüler*innen) für den Lernerfolg aller im Rahmen ihrer Möglichkeiten. </div><div> </div><div>Viele Untersuchungen haben gezeigt, dass große individuelle Lernerfolge u.a. in projektartigen Settings zu erzielen sind. Evidenzbasierte individuelle Lernerfolgskontrollen können dies wissenschaftlich untermauern. Nicht zuletzt auf dieser Basis wurde in den neunziger Jahren das Lernfeldkonzept entwickelt und von der KMK flächendeckend für alle beruflichen Bildungsgänge eingeführt.</div><div> </div><div>Sie fragen sich wahrscheinlich, warum es bei der einfachen Frage, ob und wie man auf das Spicken bei Klassenarbeiten reagieren soll, dass obige lange Vorwort braucht. Wahrscheinlich ist Ihnen der Widerspruch aufgefallen. Sie befinden sich in dem größten Dilemma heutiger Schulsysteme: die individuelle Leistung von Schüler*innen sind in Tests, Klassenarbeiten, mündlichen und schriftlichen Prüfungen mit Ziffernnoten von 1 bis 6 zu bewerten. Soweit die gesetzliche Grundlage, deren Ergebnisse in Zeugnissen und Zuweisungen gesellschaftlicher Chancen münden. Fortschrittliche Bildungssysteme verzichten daher ganz oder zumindest weitestgehend auf Noten zugunsten von individuellen Rückmeldungen zu den Lernerfolgen mit der Definition logischer nächster individueller Lernschritte und Herausforderungen.</div><div> </div><div>Die didaktisch-methodischen Vorgaben der KMK zum Lernfeldkonzept verweisen auf die besondere Bedeutung der überfachlichen Kompetenzen. Diese sollen unter anderem im Rahmen des Unterrichts erworben bzw. ausgebaut werden. Im Wiederspruch dazu steht die Vorgabe, die Schülerinnen zu selektieren in diejenigen mit den „guten Noten“ und diejenigen mit den „schlechten Noten“. In Lehrer*innenzimmern hört man immer noch Gespräche über „gute“ und „schlechte“ Schülerinnen – diese Kolleg*innen haben das Selektieren internalisiert. Wissenschaftlich anerkannt ist, dass eine solche Haltung dazu führt, dass Schüler*innen Noten und damit gesellschaftliche Chancen auf der Basis nicht zuletzt von Vorurteilen zugewiesen werden. Besonders betroffen davon sind u.a. Schüler*innen mit Migrationshintergrund, aber auch nach wie vor Mädchen in den MINT- Fächern.</div><div> </div><div>Die extreme Heterogenität in vielen Berufsschulklassen macht Lernen im Gleichschritt mit identischen Lernaufgaben und Zielen oft unmöglich. Auch dies erschwert die Notengebung. Eine Abiturient*in bekommt – möglicherweise ganz ohne eigenen Lernzuwachs - bei reinen Wissensfragen für gutes Auswendiglernen ihre 1, eine Hauptschüler*in mit gigantischem Lernzuwachs aufgrund individualisierter Herausforderungen im Vergleich zur Abiturienten aber immer noch eine 5. Ist das gerecht? Bilden die beiden eine Arbeitsgruppe im Rahmen eines Projekts, erhalten beide die dort erarbeitete Note 1. Ist das gerecht? Eine Schüler*in hakt während einer Klassenarbeit bei einer Frage – sie ist unsicher, was mit der Fragestellung gemeint ist. Sie fragt die Nachbar*in oder guckt auf deren Arbeitsblatt – und bekommt eine 6 für das Spicken. Ist das gerecht?</div><div> </div><div>Art. 3 (3) GG „Niemand darf … benachteiligt oder bevorzugt werden.“</div><div> </div><div>Hier können nur die Dilemmata aufgezeigt werden, denen sie in ihrem Beruf alltäglich ausgesetzt sind. Sie, besser noch ihr Team oder ihre Schule, muss sich dieser Problematik stellen und möglichst gemeinsam nach einer Lösung suchen. Im Hinterkopf sollten Sie dabei haben das nicht nur im Hamburger Schulsystem eine zentrale Vorgabe lautet, keine Schülerin und keinen Schüler zu verlieren.</div><div> </div><div>Sie sind wie in vielen anderen Situation auch oft allein mit Ihrer Gewissens-Entscheidung, wie sie z.B. mit dem Spicken bei einer Klassenarbeit umgehen wollen. Im Diskurs werden sie häufig auf die gesetzlichen Vorgaben verwiesen, die ihnen bestimmte Verhaltensweisen angeblich zwingend vorschreiben. Allerdings sind sie als Angestellte*r bzw. Beamt*in auf das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland und dessen Grundwerte vereidigt worden. Darin enthalten ist die zentrale Vorgabe, dass die Würde des Menschen unantastbar ist und alle Menschen die gleichen Chancen haben müssen. </div><div> </div><div>Die Frage ist: Welche Regeln gelten? Solange es das Format ‚Klassenarbeit‘ in der althergebrachten Form noch gibt, müssen Sie einen Weg finden. Eine Möglichkeit damit umzugehen ist diese: Sie sehen eine Schülerin spicken. Sie gehen hin und flüstern Ihr zu, dass Sie sich bitte an die Regeln halten möge. Sie wird wissen, was Sie meinen. Ggf. erinnern Sie sie an die verabredete Konsequenz. Dann ist sie vorgewarnt und kann gleichzeitig ihr Gesicht wahren. Räumen Sie zu Beginn der Klassenarbeit Lesezeit ein und geben Sie die Gelegenheit, Verständnisfragen zu stellen. Dann wird sich schon viel klären. </div><div> </div>]]></description>
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         <pubDate>2019-06-16 06:34:09 UTC</pubDate>
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         <title>1 Schülerin ist Gewalt ausgesetzt und sucht vertrauensvoll das Gespräch</title>
         <author>daniela_lund</author>
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         <description><![CDATA[<div>„Eine Schülerin vertraut mir in einem 4-Augen-Gespräch (um das sie bat) an, dass sie sexueller Gewalt von ihrem Ex-Freund ausgesetzt war. Sie erscheint die nächsten Tage mit einem blauen Auge zur Schule und im Gespräch berichtet sie von Stalking und Bedrohung. Polizei oder Beratungslehrer lehnt sie ab, sie ist minderjährig. Welche Pflichten habe ich als Lehrer? Welche Möglichkeiten habe ich?“</div><div> </div><div>Zunächst zur Beruhigung: die Wahrscheinlichkeit, mit einer solch extremen Situation konfrontiert zu werden, ist eher gering.</div><div> </div><div>Die Tatsache, dass die Schülerin Sie über ihr Schicksal informiert, zeigt, dass sie Ihnen vertraut. Diesem Vertrauen müssen Sie jetzt auch gerecht werden. An der Schule gibt es zwei Anlaufstellen: die Beratungslehrer*innen sind in ihrer Ausbildung auch für solch extreme Situationen ausgebildet worden. Sie können sie ansprechen, zunächst ohne Namen der Schülerin und Klasse zu nennen. Wahrscheinlich wird die Beratungslehrer*in den Kontakt zum BZBS (Beratungszentrum berufliche Schulen) herstellen. Dort arbeiten unter anderem Sozialarbeiter*innen und Psycholog*innen. Ebenfalls wahrscheinlich wird eine Psycholog*in mit Ihnen in Kontakt treten, gegebenenfalls auch sofort in die Schule kommen. Sie haben damit zunächst einen Teil Ihrer Verantwortung in professionelle Hände gelegt. Zusätzlich sollte auch, gegebenenfalls auch vor dem Kontakt mit der Beratungslehrer*in oder wenn diese nicht erreichbar ist, die Schulleiter*in bzw. deren Stellvertreter*in informiert werden. Beide sind auch mit den Formalitäten im Umgang mit solchen Situationen vertraut.</div><div> </div><div>Die Psychologin entscheidet, ob Sie weiterhin als Vertrauensperson die erste Ansprechpartner*in für die Schülerin bleiben. In diesem Fall werden Sie ausführlich beraten, welche (Unterstützungs)Möglichkeiten der Schülerin zur Verfügung stehen, wo sie Hilfe bekommen kann und in einer extremen Notsituation auch eine Unterkunft und Bleibe findet, ohne dass der Aggressor sie dort finden kann. Auch werden Sie sie informieren können, wie die Polizei im Falle eines Notrufs in einer solchen Situation reagiert. Weiterhin können Sie sie ermutigen, selbst direkten und ggf. auch absolut anonymen Kontakt mit dem BZBS und einer dortigen Psychologen aufzunehmen.</div><div> </div><div>Bei einer minderjährigen Schülerin muss auch die Psycholog*in entscheiden, ob die Erziehungsberechtigten eingeschaltet werden müssen, auch wenn die Schülerin das ausdrücklich ablehnt. Hier spielt das Verhältnis der Schülerin zu seinen Eltern eine Rolle. Nur wenn das Verhältnis als vertrauensvoll beschrieben wird, sollten die Eltern eingeschaltet werden. Auch dies hängt nicht zuletzt davon ab, wie groß die Gefährdung eingeschätzt wird, der die Schülerin durch den Aggressor ausgesetzt ist.</div><div> </div><div>Ebenfalls kann es sein, dass die Psychologin versuchen wird, selbst durch Ihre Vermittlung den Kontakt zur Schülerin aufzunehmen. Sollte dies gelingen – gegebenenfalls gleich nach dem Erstkontakt – haben Sie die Verantwortung weitgehend abgegeben. Die Psychologen werden allerdings mit Ihnen weiter in Kontakt bleiben und sie bitten, sie bei erneuten Krisensymptomen wieder zu kontaktieren.</div><div> </div>]]></description>
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         <pubDate>2019-06-16 07:30:01 UTC</pubDate>
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         <title>1 Ein*e Schüler*in legt Widerspruch gegen eine Note ein</title>
         <author>daniela_lund</author>
         <link>https://padlet.com/daniela_lund/va3b014qgy8n/wish/367753376</link>
         <description><![CDATA[<div>In der Regel erfolgt ein Widerspruch zunächst mündlich. Jetzt gilt es, sich Zeit zu nehmen, um das Anliegen im Vieraugengespräch zu verstehen und die Note zu begründen. Häufig werden sie dabei feststellen, dass bei schriftlichen Arbeiten die Anmerkungen am Rand sowie die Begründung der Note am Schluss zumindest für den/die Schüler*in nicht plausibel nachvollziehbar waren. Hilfreich ist hierbei immer, ein Beurteilungsschema mit der Klasse/Lerngruppe im Vorfeld zu vereinbaren und Rückmeldungen so transparent wie möglich zu machen..</div><div> </div><div>Hält der/die Schüler*in den Widerspruch nach dem Gespräch aufrecht und sind sie nicht bereit, die Note zu ändern, sollten Sie die/den Schüler*in auffordern, den Widerspruch schriftlich zu formulieren.</div><div> </div><div>Formal zuständig in der Schule ist für einen solchen schriftlichen Widerspruch gegen eine Note die nächst höhere Instanz in der Schule, in der Regel der/die Abteilungsleiter*in bzw. der/die Schulleiter*in. Wenn auch die Schulleitung keinen Grund sieht, die Note zu ändern, bleibt als nächste Instanz die Schulaufsicht, als letzte Instanz das Verwaltungsgericht.</div><div> </div><div>Handelt es sich bei dem Widerspruch um eine Prüfungsleistung, ist die Prüfungskonferenz unter Leitung der Schulleitung bzw. des/der Klassenlehrer*in zuständig, die Note festzulegen. In dieser Konferenz gilt Anwesenheitspflicht, kein/e Lehrer*in kann sich bei der Abstimmung über die Note der Stimme enthalten. </div><div> </div><div>Auch in Prüfungskonferenzen können die Fachlehrer*innen überstimmt und ihr Notenvorschlag geändert werden. Gleiches gilt für Zeugniskonferenzen. Begründung für eine Änderung der Note könnte zum Beispiel die deutlich abweichende Einschätzung der Leistungsfähigkeit durch die übrigen Lehrer*innen sein. In Klassen- und Zeugniskonferenzen nehmen auch die Klassensprecher*innen Teil. Auch sie können Argumente für eine Änderung einer Note beitragen. Letztere argumentieren insbesondere mit ihrer abweichenden Einschätzung der mündlichen Beteiligung der Betroffenen.</div><div> </div><div>Grundsätzlich sind fachlich getroffene Beurteilungen durch Lehrkräfte in der Form von Noten nur unter extremen Bedingungen möglich. Dies zeigt sich, wenn der Widerspruch bis vor das Verwaltungsgericht durchgehalten wird. Richter ändern die fachlich getroffenen Entscheidungen von Lehrkräften in der Regel nur dann ab, wenn klare Verstöße festgestellt werden. Beispiele dafür sind z.B. die Verwechslung von Schülern oder Additionsfehler bei der Notenbildung.</div><div> </div><div>Grundsätzlich sollte jede Lehrkraft, gegen deren Notengebung Widerspruch eingelegt wird, sich zunächst fragen, ob er/sie einen Fehler begangen hat bzw. die Begründung der Note nicht ausreichend transparent gemacht wurde. Hilfreich ist auch, die Schüler*innen aufzufordern, ihre Leistungen selbst, gegebenenfalls auch von den Klassenkamerad*innen einschätzen zu lassen. Dies setzt aber ein soziales Klima in der Klasse voraus, in dem dies ohne Beschämung möglich ist.</div><div> </div>]]></description>
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         <pubDate>2019-06-16 07:37:40 UTC</pubDate>
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         <title>4 gesammelte Fälle</title>
         <author>daniela_lund</author>
         <link>https://padlet.com/daniela_lund/va3b014qgy8n/wish/367753538</link>
         <description><![CDATA[<div><br></div><div>·       Lehrer*in teilt während ihres Unterrichts die Klasse in Gruppen auf. <strong>Teile der Klasse verlassen den Klassenraum</strong> und arbeiten unbeaufsichtigt im Schulgebäude oder sogar außerhalb des Schulgebäudes beispielsweise im benachbarten Café.</div><div> </div><div>·       Volljährige SuS planen die Anreise zu einer Schulveranstaltung gemeinsam mit <strong>privaten Pkw</strong>.</div><div> </div><div>·       Eine Lehrkraft ist zur <strong>Aufsicht auf dem Schulhof</strong> eingeteilt und wird von einem Schüler am Ende des Unterrichts <strong>aufgehalten</strong>, der ein privates Problem mit ihr besprechen will.</div><div> </div><div>·       Während einer <strong>Klassenfahrt </strong>verlassen Schüler nachts heimlich die Unterkunft und kommen morgens stark <strong>betrunken</strong> zurück.</div><div> </div><div>·       In einer Klasse, in der mehrere Schüler erhebliche Probleme im Umgang miteinander haben, <strong>fehlen zu Beginn der Stunde</strong> zur Arbeit in der Klasse <strong>mehrere Kopien</strong> des Arbeitsauftrages. Die Lehrkraft verlässt den Raum, um diese Kopien anzufertigen.</div><div> </div><div>Beim Thema Aufsichtspflicht sind die entscheidenden Kriterien das Alter der SuS und deren Verhalten im und außerhalb des Unterrichts. Außerdem ist es wichtig, ob man die Klasse oder Lerngruppe bereits kennt. In einer neuen Lerngruppe gilt es, zunächst gruppendynamische Prozesse zu initiieren und Verhaltensregeln gemeinsam zu vereinbaren. Je länger man die Lerngruppe kennt, desto größer sind die Freiräume, die man ihnen gewähren kann - und umgekehrt. </div><div> </div><div>Vor Gericht wird bei Auseinandersetzungen um eine Verletzung der Aufsichtspflicht immer das sogenannte „Normalelternpaar“ herangezogen: was dieses ihrem Kind erlauben würde, dürfen auch Lehrkräfte erlauben. Dies betrifft z.B. Ausflüge und Klassenfahrten und dort gewährte unbeaufsichtigte Freizeiten. </div><div> </div><div>Ein Sonderproblem stellt die Nutzung privater Pkw durch volljährige Schüler zur Anreise zu Schulveranstaltungen (Theater, Kino, Museum, …) dar. Theoretisch kann dies nur gewährt werden, wenn die Lehrkraft vorab die technische Sicherheit der privat genutzten Pkw überprüft und von allen Fahrer*innen die Führerscheine kontrolliert hat. Dies ist jedoch illusionär. Hilfsweise hat sich folgende Regelung bewährt: die Lehrkraft informiert, zum Beispiel durch einen Tafelanschrieb oder ein Info-Paper, wie das Ziel mit öffentlichen Verkehrsmitteln termingerecht erreicht werden kann. Außerdem erklärt die Lehrkraft, dass die schulische Veranstaltung erst am Veranstaltungsort beginnt und dort auch endet. Diese Regelung sichert die Lehrkraft vor juristischen Auseinandersetzungen im Falle eines Falles ab. </div>]]></description>
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         <pubDate>2019-06-16 07:41:46 UTC</pubDate>
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      </item>
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         <title>2 Verspätung</title>
         <author>daniela_lund</author>
         <link>https://padlet.com/daniela_lund/va3b014qgy8n/wish/367754220</link>
         <description><![CDATA[<div>Alternative 1: Ein/e Auszubildende/r kommt wiederholt zu spät zum Unterricht. Die Lehrkraft stellt sie bzw. ihn zur Rede. Sie/er erklärt, dass es abends immer spät wird und sie/er morgens nicht rechtzeitig aus dem Bett kommt. Als Erklärung wird die Verantwortung an andere oder an die Umstände abgegeben: Die Eltern versäumen es, sie/ihn rechtzeitig zu wecken oder die U-Bahn hatte mal wieder Verspätung.</div><div> </div><div>Alternative 2: Ein/e Auszubildende/r kommt wiederholt zu spät zum Unterricht. Die Lehrkraft stellt sie bzw. ihn zur Rede. Sie/er erklärt, dass sie/er eine weite Anfahrt mit dem Pkw zur Berufsschule hat und häufig im Stau stecken bleibt.</div><div> </div><div>Es gilt die Schulpflicht, also die Anwesenheit während der gesamten Schulzeit im Unterricht. Für die Erfüllung der Schulpflicht ist zunächst die/der Auszubildende verantwortlich. Bei minderjährigen Auszubildenden sind die Eltern zusätzlich in der Verpflichtung. Darüber hinaus sind die ausbildenden Betriebe verpflichtet, die Azubis freizustellen und sie zu anzuhalten, am Unterricht teilzunehmen.</div><div> </div><div>In den oben genannten Fällen handelt es sich eindeutig um ein pädagogisches Problem. Sie werden sicher eine Vielzahl kreativer Möglichkeiten finden, das Problem außerhalb formalrechtlicher Schritte nach Schulgesetz und Disziplinarordnung schnell und nachhaltig zu lösen.</div><div> </div><div>Schulen haben unterschiedliche Absprachen zum Umgang mit Verspätungen. Oft sind es aber Individual- oder Teamregeln.</div><div> </div><div>Es gibt die rechtlich zweifelhafte Aussage an die SuS wenn diese sich verspäten, mögen Sie bitte erst zur nächsten Unterrichtsstunde erscheinen, damit sie den Unterricht durch Ihre Verspätung nicht stören.</div><div> </div><div>Einige Lehrkräfte hängen nach Unterrichtsbeginn ein Schild vor die Tür auf dem steht, dass der Unterricht bereits begonnen hat und dass man vor der Tür warten möge, bin man in einem passenden Augenblick hereingebeten wird.</div><div> </div><div>Einige Schulen sammeln gleich alle Zuspätkommer in einem Extraraum ein und schicken sie zu einem bestimmten Zeitpunkt in ihre Klassen.</div><div> </div><div>Dennoch hier eher als abschreckende Erläuterung das formale Vorgehen nach Schulrecht: Einberufung einer Klassenkonferenz unter Vorsitz der/des Klassenlehrer*in. Es besteht Anwesenheitspflicht für alle in der Klasse Unterrichtenden. Außerdem nehmen die Klassensprecher*innen teil. Die/der Betroffene kann zusätzlich eine Person ihres Vertrauens aus der Schule und oder eine/n Beratungslehrer*in hinzuziehen. Die Klassenkonferenz kann folgende aufsteigende Sanktionsmaßnahmen beschließen: ein mündlicher Verweis, ein schriftlicher Verweis, … Der Beschluss der Klassenkonferenz erfolgt mehrheitlich. Da Strafen unter dem Vorbehalt der Verhältnismäßigkeit stehen, wäre wahrscheinlich nach dem mündlichen Verweis Schluss mit lustig. Darauf kann sich die/der Azubi ein Ei backen. Damit wäre hier dann auch das oben genannte Verfahren nachhaltig ad absurdum geführt. Wer so vorgeht, erklärt seine pädagogische und erzieherische Unfähigkeit. Auch nach Schulgesetz steht die Erziehungsmaßnahme vor der Verwaltungsmaßnahmen nach Schulrecht. Dies begründet sich auch aus dem Bildung- und Erziehungsauftrag der Schule und der Lehrkräfte.</div><div> </div><div>Gründe für das Zuspätkommen können vielfältig sein. Es gilt auch hier, sensibel damit umzugehen. Für viele Schülergruppen im System der Beruflichen Schulen ist das Pünktlich sein selbst bereits ein Lerngegenstand, der pädagogisches Feingefühl verlangt. </div><div>Sie müssen eine Haltung dazu finden, wie Sie das Zuspätkommen bewerten wollen. Rechtlich sind die Mittel begrenzt. Es bleibt eine pädagogische Herausforderung.</div><div> </div>]]></description>
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         <pubDate>2019-06-16 07:55:27 UTC</pubDate>
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      </item>
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         <title>3 Unterrichtsversäumnis durch Betriebe verursacht</title>
         <author>daniela_lund</author>
         <link>https://padlet.com/daniela_lund/va3b014qgy8n/wish/367754442</link>
         <description><![CDATA[<div>Ein Ausbildungsbetrieb hält einen Auszubildenden mehrfach zur Arbeit im Betrieb vom Besuch der Berufsschule ab.</div><div> </div><div>Nach Berufsbildungsgesetz ist der Betrieb verpflichtet, die Auszubildenden für den Besuch der Berufsschule freizustellen. Die Betriebe haben nach gängiger Praxis die Möglichkeit, die Schule – hier in der Regel die Schulleitung und die Klassenleitung – um Befreiung von der Schulpflicht zu bitten. Als Klassenleitung dürfen Freistellungen bis zu 2 Tagen im Jahr genehmigt werden, darüber hinaus muss die Schulleitung einbezogen werden. Einige Schulen regeln das grundsätzlich über die Schulleitungen. Dies gilt insbesondere dann, wenn im Betrieb etwas Besonderes in der Praxis gelernt werden kann. Das Argument, dass bei hoher Auftragslage die Auszubildenden dringend im Betrieb benötigt werden, kann in der Regel nicht zur Befreiung von der Berufsschulpflicht führen. In der Praxis taucht dieses Problem relativ häufig auf. Meist sind es immer die gleichen Betriebe, die sich entsprechend verhalten. </div><div> </div><div>Zunächst wird die Klassenleitung mit dem Problem konfrontiert und muss sich entscheiden, wie sie in diesem Fall vorgehen will. In der Regel kennen die Klassenleitungen „ihre“ Ausbildungsbetriebe, zum Beispiel aus den regelmäßigen Lernortkooperation-Gesprächen. Außerdem gibt es ebenfalls in der Regel regelmäßige Kontakte zwischen Betrieb und Schule über das Lernverhalten und die Lernerfolge der Azubis. Funktioniert die Zusammenarbeit, lässt sich ein solches Problem auf dem „kleinen Dienstweg“ einvernehmlich lösen. </div><div> </div><div>Bei Betrieben, die nachhaltig gegen die Freistellung verstoßen, muss die Schulleitung übernehmen. Ist auch das erfolglos, kann die Schulleitung die zuständige Kammer einschalten. Ist auch dies erfolglos, hat die Kammer die Möglichkeit, dem Betrieb die Ausbildungsberechtigung zu entziehen. Dies allerdings bleibt Ultima Ratio, angesichts der Situation auf dem Ausbildungsplatz-Markt wird dies nur äußerst selten passieren. Eine Drohung damit jedoch kann manchmal Wunder bewirken. </div>]]></description>
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         <pubDate>2019-06-16 07:58:45 UTC</pubDate>
         <guid>https://padlet.com/daniela_lund/va3b014qgy8n/wish/367754442</guid>
      </item>
      <item>
         <title>2 SuS geraten miteinander im Unterricht in eine (gewalttätige) Auseinandersetzung</title>
         <author>daniela_lund</author>
         <link>https://padlet.com/daniela_lund/va3b014qgy8n/wish/367754837</link>
         <description><![CDATA[<div>Zwei Schüler*innen beleidigen sich während des Unterrichts, dann kommt es zu einer körperlichen Auseinandersetzung.</div><div> </div><div>Eine solche Situation kann Ihnen schon einmal in Ihrer Schule begegnen. Erfahrungsgemäß spielen in einer Vielzahl solcher Fälle interkulturelle Missverständnisse eine Rolle. Es gilt: Konflikte haben Vorrang. Die Strategie in einer solchen Situation muss sein, die beiden zu trennen und daran zu hindern, sich gegenseitig oder andere zu verletzen. Häufig werden Klassenkameradinnen eingreifen, manchmal müssen die Lehrkräfte dazwischen gehen. In der Regel sollten klare und unmissverständliche Anweisungen der Lehrkraft reichen. Sollte dies nicht zur Beendigung zumindest der körperlichen Auseinandersetzung führen, gibt es drei Varianten: </div><div> </div><div>Entweder die Lehrkraft fühlt sich in der Lage, die beiden Kontrahentinnen zu trennen. Ist dies nicht der Fall, kann sie Klassenkameradinnen bitten, einzugreifen, sofern sie diesen das zutrauen kann. </div><div> </div><div>Letzte Alternative ist, Schüler in eine benachbarte Klasse bzw. zur Schulleitung zu schicken und um Unterstützung zu bitten. </div><div> </div><div>In Extremfällen kann natürlich immer auch ein Notruf unter 110 abgesetzt werden. </div><div> </div><div>Nach meiner Erfahrung wird es in fast allen Fällen möglich sein, die beiden Kontrahenten zu trennen. Fraglich ist, ob der Unterricht anschließend fortgesetzt werden kann. In diesem Fall wird die Konfliktmoderation nach Abschluss der Unterrichtsstunde erfolgen. Manchmal erfordert es die Situation auch, den Konflikt im Klassenplenum zu thematisieren. Nicht im Sinne von Schuldzuweisungen, sondern im Sinne von Kultur des Umgangs miteinander. Dies wäre ebenfalls eine Fortsetzung des Unterrichts aber mit anderem Schwerpunkt. Nach TZI geht es jetzt um das WIR. </div><div> </div><div>Wenn der Unterricht nicht fortgesetzt werden kann, sollte die Lehrkraft mit den beiden Kontrahenten zur Schulleitung gehen. Dort kann dann im Rahmen einer Konfliktmoderation die Ursache des Streits geklärt und entsprechende Maßnahmen zur Deeskalation ergriffen werden. In dieser Zeit kann die Schulleitung eine Vertretungslehrkraft in die Klasse schicken.</div><div> </div><div>Wenn es nicht möglich ist, den Konflikt zwischen den beiden Kontrahenten sofort vor Ort zu deeskalieren, z.B. weil einer oder beide Kontrahenten emotionalisiert sind, kann dies auf den nächsten Tag verschoben werden. Beide Kontrahenten werden zeitversetzt entweder nach Hause oder in den jeweiligen Ausbildungsbetrieb geschickt. Erziehungsberechtigte können/müssen informiert werden, auch wenn ihre Kinder bereits volljährig sind. Dies richtet sich insbesondere nach Einschätzung der Situation: besteht z.B. die Gefahr, dass eine ähnliche Situation sich wiederholen könnte. Die Schulleitung kann ebenfalls entscheiden, dass die Kontrahenten bzw. einer der beiden zeitweise vom Besuch der Berufsschule ausgeschlossen werden, um eine Wiederholung nachhaltig auszuschließen.</div><div> </div><div>Formalrechtlich geht in einer solchen Notsituation das Hausrecht von der Schulleitung auf die anwesende Lehrkraft über. Sie kann nach dem Sicherheit- und Ordnungsgesetz einen der beiden oder beide (in letzterem Fall zeitlich getrennt) der Schule und des Schulgeländes verweisen. Die Weigerung führt dann zum Straftatbestand des Hausfriedensbruchs, den gegebenenfalls die Polizei durchsetzen kann. Dies muss entsprechend erläutert werden.</div><div> </div><div>Nach Anordnung der Schulbehörde sind Gewalt-Eskalationen von der Schulleitung als Straftaten zur Anzeige zu bringen und der Behörde zu melden. Hierzu sind den Schulen die Cops-4-you zur Unterstützung zugeordnet. Sie können in die Konfliktmoderation eingebunden werden und Taten strafrechtlich einordnen sowie mögliche Konsequenzen aufzeigen. Straftaten, die den Cops-4-you in diesem Zusammenhang zu Ohren kommen, müssen Sie zur Anzeige bringen. Nach meiner Erfahrung ist hier ein sensibler Umgang mit der Pflicht zur strafrechtlichen Verfolgung geboten. Wie oben angedeutet, sind oft interkulturelle Missverständnisse Auslöser der Konflikte. Diese können durch entsprechende erzieherische Aufarbeitung häufig ausgeräumt werden und Wiederholungen lassen sich so weitestgehend ausschließen.</div>]]></description>
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         <pubDate>2019-06-16 08:06:05 UTC</pubDate>
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      </item>
      <item>
         <title>4 Mitarbeit verweigert</title>
         <author>daniela_lund</author>
         <link>https://padlet.com/daniela_lund/va3b014qgy8n/wish/367755308</link>
         <description><![CDATA[<div>Ein*e Schüler*in verweigert die Mitarbeit im Unterricht.</div><div> </div><div>Schüler*innen sind verpflichtet, am Unterricht aktiv teilzunehmen. Lehrer*innen neigen dazu, die Nichtteilnahme an ihrem Unterricht als Kritik an ihrer Person oder am Unterricht aufzufassen. Dies kann dann häufig zu übergriffigen Zuschreibungen führen, die die nicht teilnehmende Person bloßstellen.</div><div> </div><div>Im Leben eines jeden Menschen gibt es Situationen, in denen sie/er nicht aktiv am aktuellen Geschehen teilnehmen kann. So können auch SuS vielfältige Gründe haben, die sie davon abhalten am Unterricht aktiv teilzunehmen. Zum Beispiel: ein tragisches Erlebnis, psychische oder physische Krankheit, der Lärm in der Klasse, dass Unterrichtsthema, ein Missverständnis, keine Lust, Müdigkeit, Nachtschicht im Betrieb, Wohnverhältnisse in denen man nicht zur Ruhe kommen kann und deshalb unausgeschlafen ist und sich nicht konzentrieren kann, … </div><div>Darum müssen Lehrkräfte sehr vorsichtig sein mit Zuschreibungen. Die einzige Möglichkeit, eine Erklärung für das Verhalten zu bekommen, ist eine sensible Ansprache. Ob dies öffentlich in der Klasse möglich ist, gilt es ebenso sensibel einzuschätzen. Ansonsten bietet sich ein Gespräch nach Unterrichtsschluss an. Die Lehrkraft beschreibt, was sie im Verhalten der Schüler*in wahrgenommen hat - nicht was sie dahinter vermutet - und bittet um eine Bestätigung bzw. Erklärung. Wenn es ein vertrauensvolles Verhältnis zwischen Schüler*in und Lehrkraft gibt, wird er/sie sich öffnen. Die Lehrkraft hat dann die Möglichkeit, falls notwendig, mögliche Unterstützungsinstanzen innerschulisch und außerschulisch für die offenbarten Probleme aufzuzeigen: Beratungslehrer*in, Lerncoach, Schulpsycholog*in, …</div><div> </div><div>Schwieriger ist die Situation dann, wenn eine Null-Bock-Haltung hinter der Verweigerung steckt. Auch dieser gilt es auf den Grund zu gehen und gemeinsam nach Wegen zu suchen, aus dieser Haltung herauszukommen. Jeder Mensch WILL irgend etwas. Herauszufinden was diese Schülerin oder dieser Schüler will, gelingt gut aus der Rolle des Coaches heraus. An der Motivation zu arbeiten, kann man lernen.<br> Im Extremfall kann es auch schon mal sein, den ungeliebten Beruf zu wechseln oder eine Ausbildung abzubrechen.</div>]]></description>
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         <pubDate>2019-06-16 08:13:39 UTC</pubDate>
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      </item>
      <item>
         <title>2 Schummeln während der Klassenarbeit</title>
         <author>daniela_lund</author>
         <link>https://padlet.com/daniela_lund/va3b014qgy8n/wish/367755449</link>
         <description><![CDATA[<div>Ein*e Schüler*in schreibt während der Klassenarbeit von anderen Schüler*innen ab.</div><div> </div><div>Mündliche und schriftliche Prüfungen, Klassenarbeiten und Tests können unterschiedliche Funktionen und Wirkungen habe: Rückmeldungen zum individuellen Leistungsstand in der Form von Noten von 1-6, Aussage über Erfolg oder Misserfolg eines Bildungs-Abschlusses, Motivation zum intensiveren Lernen oder Demotivation zur Fortsetzung des Bildungsgang, Auskunft über ausreichende oder nicht ausreichende Lernstrategien, Zuweisung oder Verweigerung von Sozialchancen, Selektion oder Inklusion, Gerechtigkeit oder Ungerechtigkeit, …</div><div> </div><div>Im Rahmen des oben Gesagten gilt es, sich immer bewusst zu machen, welche Funktionen und Wirkungen man mit Rückmeldungen verbindet und welche Wirkungen für die Betroffenen Lernenden damit verbunden sind.</div><div> </div><div>In der Regel sind Klassenarbeiten Einzelleistungen. Die lernenden müssen Sie selbstständig und eigenverantwortlich erbringen. Sie dienen der individuellen Rückmeldung. Abgeleitet werden daraus Noten, Zeugnisse, Versetzungen und Abschlüsse. Zugewiesen bzw. verweigert werden dadurch Sozialchancen.</div><div> </div><div>Im Rahmen der aktuellen Erkenntnisse der Pädagogik ist Lernen ein sozialer Prozess, der in der Gemeinschaft, hier in der Regel in der Klasse oder Lerngruppe, stattfindet. Die Lernenden profitieren von den Mitlernenden und umgekehrt. Die Klasse wird so zum Personal-Learning-Network PLN. </div><div> </div><div>In formalisierten Verfahren zur Leistungsüberprüfung wird von den Lernenden erwartet, dass sie das im Unterricht förderliche Sozialverhalten ablegen. Das PLN wird aufgelöst. „Schummelzettel“ und „Abschreiben“ können durch die Lehrkräfte negativ sanktioniert werden. Die in der Regel zumindest teilweise eigenständig erbrachte Leistung wird aufgrund der in der Regel punktuellen Übernahme fremder Ergebnisse oder unerlaubter Hilfsmittel komplett ignoriert – die gesamte Arbeit wird mit „ungenügend“ zensiert.</div><div> </div><div>Lehrkräfte haben die pädagogische und erzieherische Freiheit, zu entscheiden, wie sie mit Verstößen gegen die Regeln für Leistungsüberprüfungen umgehen. Dabei ist darauf zu achten, dass auch diejenigen, die sich an die Regeln halten, nicht ins Hintertreffen geraten.</div><div> </div><div><br></div>]]></description>
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         <pubDate>2019-06-16 08:16:05 UTC</pubDate>
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         <title>3 SoS beleidigt oder bedroht Lehrkraft</title>
         <author>daniela_lund</author>
         <link>https://padlet.com/daniela_lund/va3b014qgy8n/wish/367755571</link>
         <description><![CDATA[<div><br></div><div>Zum Beispiel im Rahmen um die Diskussion zur Bewertung einer Klassenarbeit erregt sich eine Schüler*in heftig und beleidigt die Lehrer*in massiv und versteigert sich zu einer Drohung, sie werde ihr Verhalten noch bedauern. </div><div> </div><div>Die Bandbreite der möglichen Reaktionen auf ein solches Verhalten ist breit: die Lehrkraft kann den Unterricht abbrechen, die Schüler*in zwingen, ihr zur Schulleitung zu folgen und Anzeige gegen sie zu erstatten. Das andere Ende der Eskalationsstufe ist der Versuch, am Ende der Stunde bzw. am Ende des Schultages in einem Konfliktgespräch die Situation zu klären, ggf. unter Hinzuziehung einer Beratungslehrer*in. </div><div> </div><div>Die Lehrkraft hat nicht nur einem Bildungs-, sondern auch einen Erziehungsauftrag. Das Schulgesetz schreibt vor, dass vor Sanktionen die erzieherische Einwirkung eindeutigen Vorrang hat. Die Analyse der Situation legt nahe, dass die Schülerin aufgrund der Leistungsrückmeldung erheblich erregt ist und im Affekt sich zu Verletzungen der Regeln des Umgangs miteinander hat hinreißen lassen. In einem Konfliktgespräch, gegebenenfalls mit externer Moderation, zum Beispiel durch eine Beratungslehrer*in, lässt sich dies aufklären. In der Regel endet ein solches Gespräch mit einer Entschuldigung, die angenommen oder abgelehnt werden kann. <br> </div>]]></description>
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         <pubDate>2019-06-16 08:18:27 UTC</pubDate>
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         <title>3 Nachteilsausgleich </title>
         <author>daniela_lund</author>
         <link>https://padlet.com/daniela_lund/va3b014qgy8n/wish/367756949</link>
         <description><![CDATA[<div>Ein*e Schüler*in legt ein Attest eines Arztes vor, aus dem hervorgeht, dass sie aufgrund von ärztlich verordneten Medikamenten eine verlangsamte Aufnahmefähigkeit hat. Der/die Schülerin<strong> </strong>bittet um<strong> </strong>eine Verlängerung der Zeit zur Bearbeitung der Prüfungsaufgaben.</div><div> </div><div>In diesem Fall greift das allgemeine Gleichbehandlungs-Gesetz. Menschen mit einer Behinderung haben Anspruch darauf, dass ihnen staatliche Instanzen, in diesem Fall die Schule, einen Nachteilsausgleich gewähren, damit sie gleiche Chancen haben, ihr Ziel zu erreichen. Im Einzelfall ist dann zu prüfen, welche Form des Nachteilsausgleichs angemessen ist. Im oben genannten Fall wäre das die Verlängerung der Arbeitszeit zur Bearbeitung der Prüfungsaufgaben. </div><div> </div><div>Einer Schüler*in mit starker Sehbehinderung können die Prüfungsaufgaben vorgelesen werden und sie kann die Lösungen einer Lehrkraft diktieren. </div>]]></description>
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         <pubDate>2019-06-16 08:50:01 UTC</pubDate>
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         <title>5 Handynutzung im Unterricht</title>
         <author>daniela_lund</author>
         <link>https://padlet.com/daniela_lund/va3b014qgy8n/wish/367757028</link>
         <description><![CDATA[<div>Ein*e Schüler*in nutzt während des Unterrichts ihr Handy für private Zwecke und ist nicht bereit, dies einzustellen. Der/die Lehrer*in fordert sie auf, ihr das Handy auszuhändigen und kündigt an, dies am Ende des Schultages (alternativ: am Ende der Schulstunde) wieder auszuhändigen.</div><div> </div><div>Auch hier gilt es zunächst die Situation zu erfassen und sich nicht von schnellen Impulsen zu einer Bewertung der Situation hinreißen zu lassen. Weder muss dieses Verhalten Desinteresse oder Kritik an der Lehrkraft und ihrem Unterricht bedeuten, noch muss es eine zielgerichtete Verweigerung der Teilnahme am Unterricht sein. Im Leben von Menschen gibt es Situationen, in denen sie aktuell nicht am sozialen Leben teilnehmen können: dies kann sein ein Schicksalsschlag, z.B. eine schwere eigene Erkrankung oder die eines nahen Angehörigen, eine Trennung, der Tod eines nahen Angehörigen, … Für Lehrkräfte gilt es also, der Sache sensibel auf den Grund zu gehen. Dies kann, je nach Einschätzung der Lehrkraft, öffentlich in der Klasse oder unter vier Augen am Ende des Unterrichts Geschehen. </div><div> </div><div>Formalrechtlich ist geklärt, dass die nicht schulisch legitimierte Nutzung des Handys durch die Schulordnung bzw. durch in der Klasse vereinbarte Regeln unterbunden werden kann. Ebenfalls ist es inzwischen rechtlich geklärt, dass das Eigentumsrecht nicht greift, solange das entzogene Handy am Ende der Stunde bzw. am Ende des Schultages zurückgegeben wird. Allerdings ist die Lehrkraft für die sichere Verwahrung verantwortlich und gegebenenfalls regresspflichtig, falls das Handy in ihrer Obhut entwendet wird. In Schulen wird auch die Regel praktiziert, dass Handys während des Unterrichts in einem verschlossenen Behältnis verwahrt werden. Dies nimmt Rücksicht darauf, dass es vielen Schüler*innen schwerfällt, freiwillig auf die Nutzung ihres Handys während des Unterrichts zu verzichten. </div><div> </div><div>Andererseits ist zu berücksichtigen, dass auf der Basis aktueller Erkenntnisse der Pädagogik die Nutzung von mobilen Geräten während des Unterrichts sinnvoll sein kann. Hier ist zwischen der pädagogisch erwünschten Nutzung einerseits und den Möglichkeiten des individuellen Missbrauchs andererseits Regeln immer wieder neu mit den Schülerinnen vereinbart werden müssen. <br> </div>]]></description>
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         <pubDate>2019-06-16 08:52:06 UTC</pubDate>
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         <title>8 Basecap abstezen oder nicht</title>
         <author>daniela_lund</author>
         <link>https://padlet.com/daniela_lund/va3b014qgy8n/wish/367760306</link>
         <description><![CDATA[<div>Der/die Lehrer*in fordert eine*n Schüler*in auf, die Basecap während des Unterrichts abzunehmen. Diese*r weigert sich.</div><div> </div><div>Schulen haben die Möglichkeit, in ihrer Schulordnung bzw. in mit den Schülerinnen vereinbarten Regelungen für das Verhalten im Unterricht und Regeln für die Kleidung festzulegen. Dies ist vor allem im Rahmen von Werkstattarbeit üblich, wenn auf korrekte Berufsbekleidung zu achten ist. Ist dies geschehen, sind Lehrkräfte gehalten, die Einhaltung der Regeln durchzusetzen, unabhängig davon, ob sie sich durch das Tragen zum Beispiel einer Basecap gestört fühlen. </div><div> </div><div>Die Verweigerung der Abnahme der Basecap könnte jetzt die volle Härte der Disziplinarordnung nach Schulgesetz auslösen: mündlicher Verweis, schriftlicher Verweis, Verweis aus dem Unterricht, … Bis hin zum Verweis aus der Schule. Wieder gilt hier die Vorgabe erzieherische Maßnahmen vor disziplinarrechtlichen Maßnahmen. Außerdem gilt es die Angemessenheit der Strafe im Verhältnis zur Schwere der Tat sicherzustellen. Dies ist auch im Grundgesetz geregelt. Als Strafe dürfte in diesem Fall nur der mündliche Verweis infrage kommen, bei mehrfacher Wiederholung eventuell ein schriftlicher Verweis. </div><div> </div><div>Faktisch handelt es sich bei diesem Fall wahrscheinlich um einen Machtkampf zwischen Schüler*in und Lehrer*in. Einen solchen Machtkampf löst man sinnvollerweise nicht vor der Gruppe. Ein Gespräch am Ende der Stunde oder am Ende des Schultages sollte das Problem lösen. Hilfreiche Fragestellung wäre: „Ich vermute es ist dir sehr wichtig im Unterricht die Kappe zu tragen.  Ich möchte das gern verstehen. Kannst du mir das erklären?“ Die Lehrkraft muss sich dann allerdings auch die umgekehrte Frage gefallen lassen: „wie wichtig ist es Ihnen, dass ich meine Basecap während ihres Unterrichts absetze?“ Das wird dann ein interessantes Gespräch ;-)</div>]]></description>
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         <pubDate>2019-06-16 09:59:48 UTC</pubDate>
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         <title>4 Hausrecht</title>
         <author>daniela_lund</author>
         <link>https://padlet.com/daniela_lund/va3b014qgy8n/wish/367760518</link>
         <description><![CDATA[<div>Der/die Lehrer*in fordert eine schulfremde Person, die die Ordnung und Sicherheit in der Schule gefährdet, auf, die Schule zu verlassen. Diese weigert sich.</div><div> </div><div>In diesem Fall greift das „Sicherheit- und Ordnungsgesetz“. Bei Gefährdung von Sicherheit und Ordnung geht das Hausrecht der Schulleiter*in, wenn sie nicht kurzfristig erreichbar ist, auf alle Mitarbeiterinnen der Schule über. Jede/jeder kann die schulfremde Person des Hauses und des Schulgeländes verweisen und im Weigerungsfalle auf eine Anzeige wegen Hausfriedensbruch verweisen. Weigert sich die Person, sollte, je nach Einschätzung der Situation, die Schulleitung hinzugezogen bzw. ein Notruf an die Polizei erfolgen. Hilfreich ist in solchen Situationen immer, weitere Kolleg*innen um Unterstützung zu bitten bzw. gegebenenfalls Schüler*innen zur Schulleitung oder in andere Klassen schicken, um Unterstützung zu bekommen. </div>]]></description>
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         <pubDate>2019-06-16 10:01:14 UTC</pubDate>
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         <title>5 Konsum illegaler Drogen</title>
         <author>daniela_lund</author>
         <link>https://padlet.com/daniela_lund/va3b014qgy8n/wish/367760631</link>
         <description><![CDATA[<div>Der/die Lehrer*in vermutet aufgrund des Verhaltens einer Schülerin/eines Schülers, dass diese*r illegale Drogen konsumiert.</div><div> </div><div>Zunächst handelt es sich um eine Vermutung. Klären lässt sich diese Vermutung in der Regel nur, indem die Lehrkraft die Schüler*in auf ihre Vermutung hin anspricht. Erfahrungsgemäß gibt es folgende Reaktionsmöglichkeiten: strikte Leugnung, Verweigerung der Auskunft oder Eingeständnis. Auf der Basis eines Vertrauensverhältnisses zwischen Lehrer*in und Schüler*in besteht die Chance, dass die Schülerin sich öffnet. An dieser Stelle besteht dann ebenfalls die Chance, dass auf die negativen Auswirkungen des Drogenkonsums auf die schulischen Leistungen und ggf. die Gefahr, dass das Ziel der Ausbildung gefährdet ist, hingewiesen werden kann. </div><div> </div><div>Bei strikter Leugnung des Konsums illegaler Drogen ist die Schüler*in weiterhin auf bekannte Symptome des Konsums illegaler Drogen hin zu beobachten. Bleibt der Verdacht bestehen und gibt es eindeutige Zeichen für Drogenkonsum, muss die Lehrkraft reagieren. In der schulisch besteht die Möglichkeit, die Beratungslehrer*innen und das Beratungszentrum berufliche Schulen BZBS mit seinen Psycholog*innen einzuschalten. Schulrechtlich besteht die Möglichkeit, dass, auch bei bereits volljährigen Schülerinnen, die Erziehungsberechtigten und der Ausbildungsbetrieb eingeschaltet werden können bzw. müssen. Ideal wäre, dass alle betroffenen Instanzen gemeinsam an einem Strang ziehen. Jede Schule hat darüber hinaus einen beschriebenen Prozess, wie innerschulisch damit umgegangen werden soll.</div>]]></description>
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         <pubDate>2019-06-16 10:03:40 UTC</pubDate>
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         <title>6 vermuteter Drogenhandel</title>
         <author>daniela_lund</author>
         <link>https://padlet.com/daniela_lund/va3b014qgy8n/wish/367760673</link>
         <description><![CDATA[<div>Der/die Lehrer*in hat den Verdacht, dass eine Schülerin/eine Schüler mit illegalen Drogen in der Schule handelt.</div><div> </div><div>Wie in allen Fällen von Verdacht auf strafrechtlich relevantes Verhalten ist zunächst die Sachlage in einem persönlichen Gespräch mit der Schülerin zu klären. In der Regel dürfte die Reaktion in der Leugnung der Straftat bestehen. Auch in diesem Fall macht es Sinn, „prophylaktisch“ auf mögliche strafrechtliche Konsequenzen hinzuweisen. Weiterhin bietet es sich an, vertrauenswürdige Schüler*innen mit Zusicherung der Anonymität auf den Verdacht hin zu befragen. Sollte auch das nicht zur Bestätigung des Verdachts führen, kann über die Schulleitung der Cop-4-you der Schule hinzugezogen werden. Er hat die Möglichkeit, über das Zentralregister der Polizei abzuklären, ob über die Schüler*in bereits einschlägige Erkenntnisse vorliegen. Formal darf der Polizist die Schule nicht über das Strafregister informieren, kann jedoch selbst ein präventives Gespräch mit der Schüler*in führen und ebenfalls auf die möglichen Konsequenzen strafrechtlicher Art hinzuweisen.</div><div> </div>]]></description>
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         <pubDate>2019-06-16 10:04:40 UTC</pubDate>
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         <title>6 Teilnahme an einer Demonstration während der Unterrichtszeit</title>
         <author>daniela_lund</author>
         <link>https://padlet.com/daniela_lund/va3b014qgy8n/wish/367760958</link>
         <description><![CDATA[<div>Die Schüler*innen einer Klasse beschließen, an einem Wochentag der Schule fernzubleiben, um an einer Demonstration zum Thema Klimaschutz teilzunehmen.</div><div> </div><div>Dies ist ein höchst aktuelles Thema. Der Bildungs- und Erziehungsauftrag der Schule schließt eindeutig auch die politische Bildung als Unterrichtsprinzip aller Fächer mit ein. Die Schüler*innen sind Staatsbürgerinnen mit allen Rechten und Pflichten. Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland sichert das Demonstrationsrecht als unveräußerliches Grundrecht aller Bürgerinnen und Bürger. Die Teilnahme an einer Demonstration während der Unterrichtszeit liefert Konfliktpotenzial zwischen dem Grundrecht auf Demonstrationsfreiheit einerseits und der Schulpflicht zur Teilnahme am Unterricht andererseits. Dies ist ein klassisches Dilemma – es gilt festzustellen, welche Rechtsnorm höherwertig ist. Kommt es zu einem Rechtsstreit, könnte dieser bis zum Bundesverfassungsgericht und mit Revision am europäischen Gerichtshof durchgefochten werden.</div><div> </div><div>Wie soll sich in diesem Dilemma nun die einzelne Lehrkraft verhalten? Die Nichtteilnahme von Schülerinnen am Unterricht wird in den Schulen im Klassenbuch vermerkt. Die Klassenlehrer*in entscheidet über die Anerkennung der Fehlzeit als entschuldigt bzw. nicht entschuldigt. Liegt ein Attest eines Arztes vor, ist die Fehlzeit entschuldigt. Liegt eine schriftliche Entschuldigung der Erziehungsberechtigten minderjähriger Schüler*innen vor, entscheidet die Klassenlehrer*in. Im oben geschilderten Sonderfall der Teilnahme an einer Demonstration zum Klimaschutz macht es Sinn, dass eine innerschulischen Regelung in einer Lehrer*innenkonferenz getroffen wird. Viele Schulen greifen das Thema im Rahmen des Unterrichts auf und Lehrer*innen begleiten ihre Schüler*innen im Rahmen vom „Lernen am anderen Ort“ auf Demonstrationen. Andererseits gibt es Schulen, die dies sehr restriktiv handhaben und so angesammelte unentschuldigte Fehlzeiten auch im Zeugnis vermerken. Letztendlich müsste die Legalität dieser Vorgehensweise höchstrichterlich geprüft werden. Solange dies nicht erfolgt ist, sollte im Zweifel die Unschuldsvermutung gelten.</div><div> </div>]]></description>
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         <pubDate>2019-06-16 10:09:59 UTC</pubDate>
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      </item>
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         <title>Gesammelte Werke</title>
         <author>daniela_lund</author>
         <link>https://padlet.com/daniela_lund/va3b014qgy8n/wish/367761241</link>
         <description><![CDATA[<div><strong>Schulrecht - Grundlagen</strong></div><div> </div><div><strong>GG - </strong>Hier insbesondere<strong> Art. 1 GG: „Die Würde des Menschen ist unantastbar.“ Und GG Art. 3(3)</strong> <strong>„Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“ </strong></div><div><strong> </strong></div><div>·       <strong>Hamburgisches Schulgesetz HmbSG </strong></div><div>o   <strong>§§ 2 und 3 Bildungs- und Erziehungsauftrag</strong></div><div>o   § 28 Rechte und Pflichten aus dem Schulverhältnis</div><div>o   § 28 a Sprachförderung</div><div>o   § 28 b Integration von Schülerinnen und Schülern mit Migrationshintergrund</div><div>o   <strong>§ 31 Beaufsichtigung, Weisungen, Hausordnung, …</strong></div><div>o   <strong>§ 32 Auskunfts- und Informationsrechte …</strong></div><div>o   <strong>§ 35 Die schulpsychologische und sozialpädagogische Beratung …</strong></div><div>o   § 37 Grundsätze zur Schulpflicht</div><div>o   § 39 Befreiung von der Schulpflicht</div><div>o   <strong>§ 41 Absatz 2 Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht bei Auszubildenden</strong></div><div>o   <strong>§ 44 Leistungsbeurteilung, Zeugnis</strong></div><div>o   <strong>§ 46 Ausbildung, Abschlussverfahren und Prüfungen</strong></div><div>o   <strong>§ 49 Erziehung- und Ordnungsmaßnahmen</strong></div><div>o   § 50 Schulische Selbstverwaltung</div><div>o   § 57 Lehrerkonferenz</div><div>o   § 59 Abteilung- und Fachkonferenzen</div><div>o   § 61 Klassenkonferenz</div><div>o   § 62 Zeugniskonferenz</div><div>o   § 63 Klassensprecher*innen</div><div>o   § 78a Lernortkooperationen</div><div>o   <strong>§ 85 Schulaufsicht, Schulberatung und Schulinspektion</strong></div><div>o   § 85b Aufgaben des HIBB</div><div>o   <strong>§ 88 Stellung der Lehrer*innen</strong></div><div>o   § 89 Aufgaben der Schulleiter*in</div><div>o   <strong>§ 98 Datenverarbeitung im Schulbereich</strong></div><div>o   <strong>§ 98a Vertrauensstelle (zur Datenverarbeitung)</strong></div><div>o   <strong>§ 98b pädagogische Netzwerke und Lernportale</strong></div><div>o   <strong>§ 105 Verschwiegenheit</strong></div><div>o   § 113 Ordnungswidrigkeiten</div><div>o   § 114 Straftaten</div><div>o   § 115 Einschränkung von Grundrechten</div><div> </div><div>·       <strong>Dienstanweisung für Lehrer</strong></div><div>o   1.1 Personelle Anwendungsbereich</div><div>o   1.2 Begriff des Vorgesetzten</div><div>o   <strong>2 Allgemeine Pflichten und Rechte</strong></div><div>o   <strong>2.1 Allgemeine Aufgaben und Verantwortung</strong></div><div>o   <strong>2.2 Aufgaben der Lehrerinnen und Lehrer</strong></div><div>o   <strong>2.3 Arbeitszeit</strong></div><div>o   2.4 Krankheit, Änderung der Familienverhältnisse, Wohnungswechsel, Verhütung übertragbarer Krankheiten</div><div>o   <strong>2.5 Erreichbarkeit der Lehrerinnen und Lehrer</strong></div><div>o   <strong>2.6 Amtsverschwiegenheit, Vernehmung als Sachverständige und Zeugen, Auskünfte</strong></div><div>o   2.7 Anträge und Beschwerden, Personalvertretung</div><div>o   2.8 Verpflichtung zur Ersthelferschulung</div><div>o   <strong>4. Konferenzen und Ausschüsse</strong></div><div><strong> </strong></div><div>·       <strong>Ausbildungs – und Prüfungsordnung berufliche Schulen (APO-AT BS)</strong></div><div>o   § 1 - Anwendungsbereich</div><div>o   § 2 - § 5 Abschnitt 1 - Zulassung zur Ausbildung</div><div>o   Ebene öffnen§ 6 - § 15 Abschnitt 2 - Leistungsbewertung, Zeugnisse</div><div>o   Ebene öffnen§ 16 - § 19 Abschnitt 3 - Versetzung, Rücktritt</div><div>o   Ebene öffnen§ 20 - § 35 Abschnitt 4 - Abschlussprüfung</div><div>o   Ebene öffnen§ 36 - § 40 Abschnitt 5 - Fremdsprachenzertifikat</div><div>o   § 40a - § 40d Abschnitt 5a – Fachhochschulreife</div><div>o   § 41-48 externen Prüfung</div><div>o    </div><div>·       <strong>Berufsbildungsgesetz BBiG</strong></div><div> </div><div><mark>und außerdem ...</mark></div><div>·       Hausordnung der Schule</div><div>·       Leitbild der Schule</div><div>·       Ethos der Schule</div><div>·       Rahmenlehrpläne - je Beruf</div><div>·       Ausbildung und Prüfungsordnung – je Beruf</div><div>·       Zeugnisordnung</div><div> </div><div><mark>Ansprechpartner*innen</mark></div><div>·       Abteilungsleiter*in</div><div>·       Schulleiter*in</div><div>·       Rechtsabteilung der BSB</div><div>·       Beratungslehrer*in</div><div>·       Lerncoach</div><div>·       Cop4You (die bürgernahe Polizeibeamt*in, die der Schule zugewiesen ist)</div><div>·       Beratungs- und <mark>Unterstützungszentrum Berufliche Schulen </mark></div><div>o   Schulpsycholog*innen</div><div>o   Kriseninterventionsteams</div><div> </div><div><mark>Sinnvolle Maßnahmen zur eigenen Absicherung</mark></div><div>·       Berufs-Rechtsschutzversicherung / Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft</div><div>·       Haftpflichtversicherung unter Einschluss des Risikos des Verlustes von Dienstschlüsseln (dieses Problem ist heute mit den Transponderlösungen nicht mehr so tragisch)</div><div><br><br></div><div> </div>]]></description>
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         <pubDate>2019-06-16 10:15:53 UTC</pubDate>
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         <title>Schulgesetz Hamburg</title>
         <author>daniela_lund</author>
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         <description><![CDATA[]]></description>
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         <pubDate>2019-06-16 10:17:56 UTC</pubDate>
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         <title>APO AT</title>
         <author>daniela_lund</author>
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         <description><![CDATA[]]></description>
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         <pubDate>2019-06-16 10:20:35 UTC</pubDate>
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         <title>BBiG</title>
         <author>daniela_lund</author>
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         <description><![CDATA[<div>Das Berufsbildungsgesetz</div>]]></description>
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         <pubDate>2019-06-16 10:23:14 UTC</pubDate>
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         <title>Cop 4 You</title>
         <author>daniela_lund</author>
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         <description><![CDATA[<div>Jeder Schule ist ein Cop4You zugeordnet, der in schrierigen Fällen hinzugezogen werden kann.</div>]]></description>
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         <pubDate>2019-06-16 10:25:43 UTC</pubDate>
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         <title></title>
         <author>daniela_lund</author>
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         <description><![CDATA[]]></description>
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         <pubDate>2019-06-16 13:07:08 UTC</pubDate>
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         <title>7 Schüler*in &#39;im Extremfall&#39; vom Unterricht ausschließen</title>
         <author>daniela_lund</author>
         <link>https://padlet.com/daniela_lund/va3b014qgy8n/wish/442902428</link>
         <description><![CDATA[<div>Schüler*innen haben ein Recht auf Bildung. Dieses verwirken sie in extremen Situationen. Damit gemeint sind: Selbstgefährdung und Fremdgefährdung. Bei Situationen, in denen Gefahr in Verzug ist, geht das Hausrecht auf die Lehrperson über. Sie kann den Schüler oder die Schülerin des Schulgeländes verweisen. Zuwiderhandlung ist Hausfriedensbruch. Sowohl der Ausbildungsbetrieb als auch, bei minderjährigen Schüler*innen die Erziehungsberechtigten, sind zu informieren. Grundsätzlich sind Abteilungs- und Schulleitung über solche Vorfälle zu informieren. Sinnvoll ist ein schriftliches Gedächtnisprotokoll zur Sicherheit und zum Selbstschutz. Die Mitschüler'innen sind Zeugen.</div>]]></description>
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         <pubDate>2020-02-10 08:57:43 UTC</pubDate>
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         <title>B9</title>
         <author>daniela_lund</author>
         <link>https://padlet.com/daniela_lund/va3b014qgy8n/wish/442906085</link>
         <description><![CDATA[<div>Wenn ich den Verdacht habe, dass SuS während des vermeintlichen Toilettengangs statt dessen rauchen oder Kaffee trinken gehen, habe ich folgende Möglichkeiten:<br>1. Es ist kein bloßer Verdacht sondern nachweislich, jusitziabel belegbar, dann kann ich den S. oder sie S. darauf ansprechen und ihm oder ihr mit Konsequenzen drohen (normenverdeutlichendes Gespräch und mündlicher Verweis nach Schulgesetz).<br>Ist der Beweis nicht eineindeutig zu erbringen, gibt es keine Handhabe. Es bleibt natürlich unbenommen, ein klärendes Gespräch zu führen. <br><br></div>]]></description>
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         <pubDate>2020-02-10 09:11:23 UTC</pubDate>
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