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      <title>Schulsozialarbeit Neulinge by </title>
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      <description>Infopool mit Fragen und Antworten</description>
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      <pubDate>2021-11-23 15:35:36 UTC</pubDate>
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         <title>Namensliste + Email</title>
         <author>celik10</author>
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         <title>Organigramm</title>
         <author>celik10</author>
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         <title>https://www.sozialarbeit.schule/</title>
         <author>celik10</author>
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         <pubDate>2021-11-23 17:47:43 UTC</pubDate>
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         <title>Wer hat alles den Weg zu diesem Padlet gefunden? Meldet euch kurz :)</title>
         <author>celik10</author>
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         <description><![CDATA[<div>Selcuk :)<br>.Jenny ;-)<br>.Nadine (Danke für den Einsatz!)<br>Steffi - many thanks!</div>]]></description>
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         <pubDate>2021-11-23 17:53:11 UTC</pubDate>
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         <title></title>
         <author>celik10</author>
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         <title>Zeiterfassung Numbers (Apple)</title>
         <author></author>
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         <pubDate>2021-11-24 06:32:19 UTC</pubDate>
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         <title></title>
         <author></author>
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         <description><![CDATA[<div>Hey, hier ist Nora. Hab auch den Weg hierher gefunden. Vielen Dank für's Erstellen! </div>]]></description>
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         <pubDate>2021-11-24 07:28:37 UTC</pubDate>
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         <title>Hey, danke fürs erstellen! Liebe Grüße. Jacqueline </title>
         <author>sozialarbeitCBG</author>
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         <pubDate>2021-11-24 08:16:12 UTC</pubDate>
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         <title>Freue mich, dass viele hier angekommen sind. Hat also alles gut geklappt. Gerne habe ich die kleine Aufgabe gemacht. Wünsch uns untereinander ein gutes Netzwerken, Austauschen, Informieren. </title>
         <author>celik10</author>
         <link>https://padlet.com/celik10/fh9shpdes6dqmkt7/wish/1911222254</link>
         <description><![CDATA[]]></description>
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         <pubDate>2021-11-24 19:30:43 UTC</pubDate>
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         <title>BASS 11-02 Nr.45</title>
         <author>celik10</author>
         <link>https://padlet.com/celik10/fh9shpdes6dqmkt7/wish/1911861333</link>
         <description><![CDATA[<div><a href="https://bass.schul-welt.de/19543.htm">https://bass.schul-welt.de/19543.htm</a><br><br>Zu BASS 11-02</div><div>Richtlinie über die Förderung&nbsp;</div><div>von Schulsozialarbeit in Nordrhein-Westfalen</div><div>RdErl. d. Ministeriums für Schule und Bildung</div><div>v. 22.09.2021 - 524-6.08.01-162765</div>]]></description>
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         <pubDate>2021-11-25 04:41:11 UTC</pubDate>
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         <title>Tag 3</title>
         <author>celik10</author>
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         <description><![CDATA[<div>Fortbildung „Neu in der Schule – Rollen und Aufgaben der Schulsozialarbeit<br><br></div><div><strong>Konzeptarbeit in Schule<br></strong><br></div><div>Wenn Sie Konzeptteile schon schriftlich angefertigt haben, bringen Sie diese bitte mit in die Fortbildung und notieren Sie hier Stichpunkte, denn wir wollen anknüpfen an die mitgebrachten Unterlagen.<br><br></div><div>Welche Erwartungen haben ihre Vorgesetzten (Schulleitung, Fachleitung) an Ihre Arbeit?</div><div><br></div><div>Falls vorhanden: Wie sieht Ihr <strong>Standort-Konzept</strong> an Ihrer Schule für die Schulsozialarbeitaktuell aus? Sind Aspekte einer ‚Schulsozialarbeit in Corona-Zeiten‘ enthalten? Wenn ja, welche?<br><br></div><div>Wie ist es legitimiert (Schulkonferenz-Beschluss?), hinterlegt (Langversion intern auf dem Schulserver?) oder der Schulöffentlichkeit (Kurzversion auf der Website?) bekannt gemacht? Wer war an der Erstellung beteiligt und wie zufrieden sind Sie nun mit dem Ergebnis?<br><br></div><div>Herzliche Grüße,<br><br></div><div>Thorsten Fischer, Georg Husemann, Petra Möller<br><br><br></div>]]></description>
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         <pubDate>2021-11-25 05:17:46 UTC</pubDate>
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         <title>Kinderschutz</title>
         <author>celik10</author>
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         <description><![CDATA[<div>Verhinderung und Beendigung von Kindeswohlgefährdung allgemein und besonders im Einzelfall ist der Fokus des Kinderschutzes unter dem Motto Wahrnehmen — Deuten - Urteilen - Handeln. Zunächst steht dabei Prävention im Zentrum, also eine Verbesserung des Schutzes vor Gefährdungen junger Menschen durch frühe Risikoerkennung und soziale Frühwarnsysteme, die bereits vor der Geburt beginnen. Primäre Prävention wird dabei in Form von Aufklärung, Information oder Beratung zu Pflege und Erziehung von Kindern und Jugendlichen durchgeführt. Stichworte hierzu sind Frühe Hilfen und die Stärkung der Elternkompetenz. Sekundäre Prävention kommt mittels Unterstützung von Eltern bzw. Erziehungsverantwortlichen in belasteten Lebenssituationen, die spezifische Risiken für junge Menschen bergen, zum Einsatz. Hier setzen spezielle Angebote der Kinder- und Jugendhilfe wie Hilfen zur Erziehung, beispielsweise sozialpädagogische Familienhilfe, an. Andererseits zielt Kinderschutz auf Intervention, wenn das Wohl eines jungen Menschen gefährdet ist und die Eltern bzw. Erziehungsverantwortlichen nicht bereit oder in der Lage sind, die Gefährdungen abzuwenden oder an deren Abwendung mitzuwirken. In diesem Fall müssen staatliche Institutionen wie Jugendamt, Familiengericht, Schule, Gesundheitsamt und Polizei das Wächteramt gemäß Art 6 Abs. 2 S. 2 GG wahrnehmen. Diese Institutionen kooperieren - in der Verantwortung, jedes Kind zu schützen — mit nichtstaatlichen Einrichtungen, beispielsweise freien Trägern der Kinder- und Jugendhilfe (vgl. Kunkel 2013, S. 13). Eine Interventionsmaßnahme bei akuter Kindeswohlgefährdung ist beispielsweise die Inobhutnahme des Kindes (vgl. Holz/Stallmann/Hock 2012, S. 10ff.).</div><div><br></div><div>Der Kinderschutz wurde zum 01.01.2012 mit dem Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen neu geregelt. Bei dem Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen -Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) — handelt es sich um ein Artikelgesetz, d.h. das Gesetz ist in der obersten Gliederungsebene in Artikel unterteilt, bei dem für jedes zu erlassende oder zu ändernde Gesetz ein gesonderter Artikel verwendet wird. Das BKiSchG besteht aus 6 Artikeln, durch welche in Hinblick auf zu erreichende Verbesserungen im Kinderschutz ein Gesetz eingeführt wurde (KKG) und weitere geändert wurden (SGB VIII, SGB IX, Schwangerschaftskonfliktgesetz) (vgl. Bathke et al. 2013, S. 7). Artikel 1 Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) regelt beispielsweise,</div><div>	•	dass der Staat eine Mitverantwortung beim Kinderschutz trägt,</div><div>	•	Eltern und Erziehungsverantwortliche über geeignete Unterstützungsangebote informiert werden müssen,</div><div>	•	Fachkräfte, denen Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorliegen, mit dem betroffenen Kind bzw. Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten geeignete Unterstützungsangebote ermitteln müssen sowie</div><div>	•	dass Fachkräfte das Jugendamt informieren, wenn eine Gefährdung aus ihrer Sicht nicht abgewendet werden kann.</div><div>	</div><div>Mit Fachkräften sind auch Fachkräfte der Schulsozialarbeit gemeint. Die Kernstücke des Gesetzes umfassen den Bereich der allgemeinen Prävention, der Intervention und des Schutzes der Kinder und Jugendlichen in Einrichtungen und Diensten der Kinder- und Jugendhilfe. Der Bereich der Frühen Hilfen als ein wesentlicher Baustein des Bundeskinderschutzgesetzes legt in der Regel den Schwerpunkt auf die Entwicklungsförderung von Kindern im Alter von 0 bis 3 Jahren. Da Kinder und ihre Familien in diesem Alter nicht mit Schulsozialarbeit in Berührung kommen, bleiben Frühe Hilfen an dieser Stelle unberücksichtigt.</div><div>In der primären Verpflichtung des Kinderschutzes steht der örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe; aber auch die Landesjugendämter als überörtliche Träger haben ergänzende Aufgaben im Rahmen der neuen Regelungen erhalten (vgl. Siemens-Weibring et al. 2013, S. 4). Im Bundeskinderschutzgesetz wurde auch der intervenierende Bereich neugegliedert und ergänzt, u. a. mit dem Ziel, den Kinderschutz weiter zu qualifizieren. Nun sollen in den Vereinbarungen nach § 8a SGB VIII Kriterien für die Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkraft aufgenommen werden. Zudem wurde ein neuer § 8b SGB VIII eingefügt, in dem einerseits in Abs. 1 kinder- und jugendnahe Berufsgruppen (beispielsweise Schulsozialarbeit in Trägerschaften außerhalb der Kinder- und Jugendhilfe und Lehrkräfte) in den Kinderschutz mit einbezogen werden. Andererseits wurde in Abs. 2 ein Anspruch der Träger der Kinder- und Jugendhilfe (somit auch Schulsozialarbeit in öffentlicher und freier Trägerschaft) auf fachliche Begleitung durch die Landesjugendämter zwecks Qualifizierung im Bereich des Kinderschutzes normiert (vgl. Siemens-Weibring et al. 2013, S. 7). Der Beratungsanspruch in § 8b Abs. 1 SGB VIII steht in engem Zusammenhang mit § 4 KKG, der Regelungen zur Beratung und Übermittlung von Informationen durch Berufsgeheimnisträgerinnen und Berufsgeheimnisträger enthält. Der Anwendungsbereich des § 72a SGB VIII wurde auf den Personenkreis der nebenberuflich- bzw. ehrenamtlich Tätigen ausgedehnt. Dies ist im Rahmen von Kooperationen gegebenenfalls auch für Schulsozialarbeitskräfte ein wichtiger Aspekt, beispielsweise wenn Eltern bzw. Erziehungsverantwortliche die Angebote ergänzen (vgl. Siemens-Weibring et al. 2013, S. 7).</div><div><br></div><div>Das Bundeskinderschutzgesetz befindet sich als Bundesgesetz in der Normenhierarchie über landesgesetzlichen Regelungen. Daher gelten die Vorgaben des BKiSchG auch für Lehrkräfte und Schulsozialarbeitskräfte im Landesdienst (siehe S 4 KGG), die sonst landesrechtlichen Regelungen unterliegen (vgl. Bathke et al. 2013, S. 8).</div><div><br></div><div>Der § 8a Abs. 1 SGB VIII regelt die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes (Art. 6 Abs. 2 S. 2 GG) für die öffentliche Kinder- und Jugendhilfe und die Familiengerichte. Beim Jugendamt angestellte Fachkräfte der Schulsozialarbeit repräsentieren den Staat und sind somit auch dem Wächteramt verpflichtet. In einem engeren juristischen Sinn spielt die Anstellungsträgerschaft der Schulsozialarbeitskräfte somit auch im Rahmen des Kinderschutzes eine Rolle. Da nicht alle Fachkräfte direkt beim öffentlichen Träger der Kinder- und Jugendhilfe angestellt sind, kommt der Schulsozialarbeit jedoch in der Regel keine Hauptverantwortung im Kinderschutz zu.</div><div><br></div><div>Fachkräfte der Schulsozialarbeit, die bei öffentlichen Trägern der Kinder- und Jugendhilfe angestellt sind und gewichtige Anhaltspunkte für die Gefährdung des Kindeswohls gemäß § 8a Abs. 4 SGB VIII feststellen, sind dazu verpflichtet, sich an die zuständige Fachkraft beim Allgemeinen Sozialen Dienst des Jugendamtes zu wenden. Diese muss dann mit einer weiteren insoweit erfahrenen Fachkraft eine Gefährdungseinschätzung vornehmen (vgl. Bathke et al. 2013, S. 7ff.). Zusätzlich sind die Betroffenen in diesen Prozess einzubeziehen und es muss ein Hausbesuch bei dem gefährdeten jungen Menschen getätigt werden. Darauf aufbauend sind dann Hilfsangebote an die Betroffenen zu richten. Wenn die Betroffenen nicht zum Wohle des Kindes bzw. der/des Jugendlichen kooperieren, muss das Familiengericht angerufen werden und eine Entscheidung über das weitere Vorgehen treffen. Das Jugendamt selbst ist bei einer Kindeswohlgefährdung nicht berechtigt, einzugreifen. Solche Eingriffe kann nur das Familiengericht vornehmen (s. § 1666 BGB). Eine Inobhutnahme (§ 42 SGB VIII) durch das Jugendamt ist lediglich eine vorübergehende Maßnahme, wenn Gefahr im Verzug und das Familiengericht nicht rechtzeitig zu erreichen ist. Dieses muss die Inobhutnahme nachträglich bestätigen (vgl. Kunkel 2013, S. 6).</div><div><br></div><div>Für die freien Träger und somit auch für Schulsozialarbeitskräfte, die bei diesen angestellt sind, gilt § 8a SGB VIII nicht automatisch. Das Jugendamt muss mit diesen eine Sicherstellungsvereinbarung abschließen, in welcher diese sich zu einem jugendamtsähnlichen Vorgehen bei vermuteter Kindeswohlgefährdung verpflichten. In diesem Fall informiert die sozialpädagogische Fachkraft erst nach Gefährdungsabschätzung, Austausch mit einer insoweit erfahrenen Fachkraft und erfolglosem Werben für Unterstützungsangebote bei den Personensorgeberechtigten das Jugendamt (§ 8a Abs. 4 S. 2 SGB VIII) (vgl. Kunkel 2013, S. 11).</div><div><br></div><div>In Situationen, in denen der Schutz von Kindern und Jugendlichen in Frage gestellt ist, hat eine Fachkraft für Schulsozialarbeit auf der Basis vorliegender gewichtiger Anhaltspunkte einer Kindeswohlgefährdung Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft des örtlichen Trägers der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe. Zu diesem Zwecke darf die Fachkraft die erforderlichen Daten anonymisiert und pseudonymisiert übermitteln (siehe Absatz 2 KKG zur Gefährdungseinschätzung). Das Recht auf Beratung zu Fragen des Kindeswohls für alle Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern bzw. Jugendlichen stehen, bietet neue Möglichkeiten, auch professionsübergreifend in einem Team aus Lehr- und Schulsozialarbeitskraft Unterstützung zu erhalten.</div><div><br></div><div>Schweigepflicht im Kinderschutz</div><div>Fachkräfte für Schulsozialarbeit, die in Ausübung ihrer Tätigkeit einen gewichtigen Anhaltspunkt für eine Kindeswohlgefährdung wahrnehmen, sind gehalten zu handeln und müssen hierbei gegebenenfalls ihre Schweigepflicht gegenüber dem Jugendamt brechen (§ 4 KGG). Zunächst sollten Fachkräfte der Schulsozialarbeit sowohl mit dem Kind bzw. Jugendlichen als auch mit den Erziehungs- bzw. Personensorgeberechtigten die Situation erörtern. Gesprächsergänzend sollen Schulsozialarbeitsfachkräfte auf die Inanspruchnahme von Unterstützungsangeboten bei Eltern und Erziehungsverantwortlichen hinwirken, es sei denn der wirksame Schutz des Kindes oder der/des Jugendlichen würde dadurch beeinträchtigt (Hinwirkungsgebot gemäß § 4 Abs. 1 KKG). In diesen Ausnahmefällen darf vom zuvor beschriebenen Vorgehen abgesehen werden. Aus dem rechtfertigenden Notstand nach § 34 StGB ergibt sich, dass Fachkräfte für Schulsozialarbeit ihre Verschwiegenheit brechen müssen, wenn beispielsweise der Schutz der/des Heranwachsenden als unerwünschte Nebenwirkung eines Gesprächs mit den Eltern bzw. Erziehungsverantwortlichen nicht gewährleistet werden könnte, d.h. die Gefährdungslage nicht minimiert würde (vgl. Kunkel 2013, S. 8ff.).</div><div><br></div><div>Vorgehensweise</div><div>Für den Beitrag der Schulsozialarbeit im Kinderschutz lassen sich für den Einzelfall folgende Verfahrenselemente festhalten (vgl. Braun 2011, S. 185 f.):</div><div><br></div><div>Der erste Ansatzpunkt für ein Aktivwerden von Fachkräften der Schulsozialarbeit zum Schutz junger Menschen ist eine meist noch unsystematische und intuitive Gefährdungswahrnehmung, beispielsweise des Erscheinungsbildes und der Verhaltensweisen von Schülerinnen und Schülern und/oder deren Eltern bzw. Erziehungsverantwortlichen.</div><div>Im nächsten Schritt geht es um eine kontinuierliche Beobachtung von Gefährdungssymptomen und -prozessen im Sinne eines Gefährdungsmonitorings. Hierfür stehen in der Kinder- und Jugendhilfe, beispielsweise bei den Jugendämtern, standardisierte Diagnostikverfahren und Dokumentationsbögen bereit. Lehrkräfte und Fachkräfte für Schulsozialarbeit können durch deren Verwendung ihre Wahrnehmungen strukturieren und somit Einzelfälle fachlich besser reflektieren.</div><div><br></div><div>Bei einer Verdichtung von Anzeichen für Risiken, denen Kinder und Jugendliche ausgesetzt sind, erfolgt ein Gefährdungsscreening zur Einschätzung der Gefährdungswahrscheinlichkeit. Dabei wird mit vereinheitlichten Verfahren (beispielsweise dem Ampelbogen) eine Einschätzung des sozialen Umfelds und psychosozialen Entwicklungskonstellation vorgenommen. Die Fachkräfte der Schulsozialarbeit haben bei diesem Gefahrdungsmanagement die Aufgabe, Maßnahmen einzuleiten, durchzuführen bzw. zu begleiten und darüber eine krisenhafte Zuspitzungen zu vermeiden bzw. abmildern zu helfen.</div><div>Die Basis dieser Maßnahmen ist eine tragfähige vertrauensvolle Beziehung der Schülerinnen und Schüler zur Fachkraft für Schulsozialarbeit. Zugleich bedeutet das Vertrauen, das die jungen Menschen der Fachkraft entgegenbringen, dass sie einer uneingeschränkten Unterstützung der Fachkräfte bedürfen (vgl. Braun 2011, S. 189).</div><div><br></div><div>Kooperation mit den Kindern bzw. Jugendlichen und deren Erziehungsverantwortlichen im Kinderschutz</div><div>Durch Sekundärpräventionsarbeit können Schulsozialarbeitskräfte die jungen Menschen und ihre Eltern (und gegebenenfalls ihre Erziehungsverantwortlichen) dabei unterstützen, ihr Recht auf Hilfen zur Erziehung (HzE) (nach §§ 14, 27-35 und 35a SGB VIII) zu verwirklichen. Ein erster Schritt dabei ist, die Betroffenen über ihre Rechte und die entsprechenden administrativen Verfahrensschritte für die Beantragung und Durchsetzung zu informieren. Eine umfassende Beteiligung der jungen Menschen und ihrer Eltern bildet dabei das fachliche Fundament u. a. beim Wunsch- und Wahlrecht (§ 5 SGB VIII) und der Hilfeplanung (§ 36 SGB VIII). Insbesondere zu Beginn eines HzE-Hilfeprozesses erweist es sich als günstig, wenn die Fachkräfte für Schulsozialarbeit - mit Zustimmung der Betroffenen - an Hilfeplangesprächen teilnehmen, um die beteiligten Fachkräfte des öffentlichen und eines freien Trägers (Leistungserbringer) der Kinder- und Jugendhilfe zu informieren. Nach der Installation einer Hilfe zur Erziehung muss unter Beteiligung der Leistungsempfangenden von den Fachkräften geklärt werden, in welchem Umfang Schulsozialarbeit weiterhin an diesem Prozess beteiligt bzw. darüber informiert wird. Eine Teilnahme der Schulsozialarbeitskräfte und/oder gegebenenfalls Lehrkräfte an Hilfeplangesprächen erscheint sinnvoll, ist aber nicht in jedem Fall leistbar. In jedem Fall muss sichergestellt sein, dass die Schulsozialarbeitskräfte ausschließlich mit dem Einverständnis der jungen Menschen und ihrer Eltern bzw. Erziehungsverantwortlichen handeln. Für eine vertrauensvolle Zusammenarbeit mit den Kindern und Jugendlichen und ihren Familien müssen die Fachkräfte für Schulsozialarbeit sehr wachsam gegenüber jeglicher Form von eigenem Kontrollverhalten bzw. einem Kontrollauftrag beispielsweise durch den Allgemeinen Sozialen Dienst sein. Auch das Zusammenspiel mit den Lehrkräften bei Familien, die Hilfen zur Erziehung in Anspruch nehmen, muss mit allen Beteiligten und insbesondere mit den jungen Menschen und ihren Familien geklärt werden.</div><div><br></div><div>Schulsozialarbeit kommt über die rechtlichen Regelungen hinaus beim Kinderschutz in Schulen eine zentrale Funktion zu. In Schulen als öffentliche Institutionen der Erziehung und Bildung sind vom Grundsatz her alle Kinder und Jugendlichen im schulpflichtigen Alter anzutreffen. Schulen sind somit neben der Familie ein privilegierter Ort des Aufwachsens. Hier hat Schulsozialarbeit die Möglichkeit und eine besondere Verantwortung für die Prävention und für das frühzeitige Erkennen von Gefährdungslagen bzw. mangelhafter elementarer außerschulischer Sicherheit und Bildung (vgl. Braun 2011, S. 183). Um den Kinderschutz für die jungen Menschen In der Schule sicherzustellen, sind die Fachkräfte der Schulsozialarbeit zwingend auf die Kooperation und Vernetzung in der Schule und mit dem örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (Jugendamt), insbesondere dem Allgemeinen Sozialen Dienst, angewiesen. Das zahlenmäßige Verhältnis der einzelnen Schulsozialarbeitskraft zu den Schülerinnen und Schülern macht es den Fachkräften unmöglich, alle Kinder und Jugendlichen im Blick zu haben. Auch kann die unterschiedliche fachliche Perspektive von Lehrkräften und Fachkräften der Sozialen Arbeit zu Spannungen im Umgang mit Fragen des Kindeswohls führen. Lehrkräfte haben oftmals eine ausgeprägte Mittelschichtsorientierung (siehe Kapitel 2.3), die für sie gegebenenfalls als Wahrnehmungsfilter und Maßstab für das Kindeswohl dient. So setzen Lehrkräfte unter Umständen beispielsweise den Suchtmittelkonsum eines Familienmitglieds und Regelverstöße von Kindern und Jugendlichen mit einer Kindeswohlgefährdung gleich. Auch kann der Fall sein, dass Lehrkräfte die Symptome einer Gefährdung nicht (frühzeitig) wahrnehmen (können). Gefährdungsthemen in der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen etablieren sich erst nach und nach als Themen in Aus-, Fort- und Weiterbildung von Lehrkräften.</div><div><br></div><div>Praxishinweis</div><div>Die Qualität und Sicherheit im Umgang mit dem Kinderschutz in der Schule kann wesentlich durch gemeinsame Fortbildungen von schulpädagogischen und sozialpädagogischen Fachkräften erhöht werden. Ergänzend dazu empfiehlt es sich, vorausschauend Verfahrensweisen festzulegen, um in akuten Situation angemessen und, soweit möglich, planbar reagieren zu können. Elemente dazu sind:</div><div>	• Kooperationsvereinbarungen als Ergebnisse eines Aushandlungsprozesses zum Kinderschutz in den Schulen selbst und mit den Akteurinnen und Akteuren in den Kommunen (beispielsweise ASD, Kinderschutzbund),</div><div>	• das Erstellen eines schulinternen Verfahrensablaufs (Handlungsleitlinie) im Falle eines Verdachts auf Kindeswohlgefährdung und</div><div>	• ein regelmäßiger Austausch im multiprofessionellen Team zu Kindern und Jugendlichen mit besonderen Unterstützungsbedarfen.</div><div><br></div><div>Merksätze</div><div>	• Beim Kinderschutz haben der örtliche Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe (Jugendamt) und das Familiengericht die Hauptverantwortung.</div><div>	• Schulsozialarbeit hat eine besondere Verantwortung für das frühzeitige Erkennen von Gefährdungslagen bei Schülerinnen und Schülern. Fachkräfte der Schulsozialarbeit können in der Regel jedoch aufgrund der unzureichenden personellen Ressourcen nicht das Wohl aller junger Menschen an einer Schule im Blick haben. Sie sind hierzu auf die enge Kooperation mit Lehrkräften angewiesen.</div><div>	• Schulsozialarbeitskräfte sind — nicht nur bei Gefährdungssituationen — gehalten, mit den Kindern bzw. Jugendlichen belastende Situationen zu erörtern und darauf hinzuwirken, dass von ihnen Unterstützungsangebote angenommen werden.</div><div>	• Dafür haben sie einen Anspruch auf Beratung durch eine insofern erfahrene Fachkraft der Kinder- und Jugendhilfe.</div><div>	• Fachkräfte für Schulsozialarbeit, die bei einem örtlichen Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe angestellt sind, sind dazu verpflichtet, ihren Träger über Kindeswohlgefährdungen zu informieren.</div><div>	• Auch leisten Fachkräfte für Schulsozialarbeit einen Beitrag im Bereich der (Sekundär-)Prävention von Gefährdungen in den Schulen als öffentliche Institutionen der Erziehung und Bildung.</div><div>	</div><div>Übungsaufgabe und weiterführende Literatur</div><div><br></div><div>Erarbeiten Sie einen idealtypischen Handlungsplan für die Schulsozialarbeit zum Schutz von Kindern und Jugendlichen in der Schule. Unterscheiden Sie hierbei Primär- und Sekundärangebote.</div><div><br></div><div>Weiterführende Literatur</div><div><br></div><div>Bathke, Sigrid A.; Bücken, Milena; Fiegenbaum, Dirk; Althoff, Monika; Buchholz-Engels, Maria; Drewes, Stefan; Gödde, Thomas (2014): Arbeitshilfe zur Umsetzung des Kinderschutzes in der Schule — Empfehlungen für Lehrkräfte und pädagogische Fachkräfte in der Ganztagsschule. Der GanzTag in NRW Beiträge zur Qualitätsentwicklung. Herausgeber der Reihe: Institut für soziale Arbeit e.V. Serviceagentur „Ganztägig lernen" in Nordrhein-Westfalen. Heft 5. 4. vollständig aktualisierte Ausgabe. http://www.ganztag-nrw.de/materialien/publikationen---dokumentationen/derganztag-in-nrw/ (Abruf 03.04.2014)<br><br>Aus dem Buch „ Lehrbuch Schulsozialarbeit“/ Stüwe, Ermel, Haupt. Juventa</div><div><br></div>]]></description>
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         <pubDate>2021-11-26 16:11:41 UTC</pubDate>
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         <title>Umgang mit Aggressionen?</title>
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         <description><![CDATA[<div>Hi, ich habe aktuell viel mit Kids zu tun, bei denen schnell die Wut hochkocht und die dann impulsiv aggressiv reagieren. Habt ihr da bestimmte Tools, Ideen oder Methoden, wie ihr damit umgeht? Also ich übe halt mit den Kids, wie man dann auf eine ruhige Art über die Konflikte sprechen kann und versuche mit ihnen da ein bisschen Perspektivwechsel zu betreiben. Außerdem versuche ich halt im Gespräch herauszufinden, welche eigenen Ressourcen die jeweils mitbringen, um ihre Aggressionen runter zu regeln. Ich frage mich aber ob ihr da auch ganz konkrete Strategien habt, die ich den Kids an die hand geben kann. Danke! :)</div>]]></description>
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         <pubDate>2021-12-01 09:47:05 UTC</pubDate>
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         <title>Referenzrahmen Schulqualität</title>
         <author>celik10</author>
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         <description><![CDATA[<div><a href="https://www.schulentwicklung.nrw.de/referenzrahmen/">https://www.schulentwicklung.nrw.de/referenzrahmen/</a></div>]]></description>
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         <pubDate>2022-04-27 14:42:43 UTC</pubDate>
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         <description><![CDATA[<div>Folien zum Fortbildungstag</div>]]></description>
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         <author>celik10</author>
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         <description><![CDATA[<div>Garantenpflicht</div>]]></description>
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         <title>Erwartungen</title>
         <author>celik10</author>
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         <pubDate>2022-04-27 14:51:57 UTC</pubDate>
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         <title>BASS 21-13 Nr. 6 Beschäftigung von Fachkräften der SSA</title>
         <author>celik10</author>
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         <pubDate>2022-04-28 06:24:58 UTC</pubDate>
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         <title>Überregionaler AK SSA - Dienstag, 03.05. 10:00 - 11:30 Uhr (online)</title>
         <author>celik10</author>
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         <pubDate>2022-04-28 06:29:10 UTC</pubDate>
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         <title>Dienstbesprechung der BezReg - Fortbildung Psychische Krisen und Erkrankungen bei SuS - Donnerstag 12.05. 8:45 Uhr - 11:15 Uhr (online)</title>
         <author>celik10</author>
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         <pubDate>2022-04-28 06:33:11 UTC</pubDate>
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         <title>Dienstbesprechung der BezReg - Fortbildung Psychische Krisen und Erkrankungen bei SuS - Montag, 23.05. 14:15 Uhr - 16:45 Uhr (online)</title>
         <author>celik10</author>
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         <pubDate>2022-04-28 06:34:29 UTC</pubDate>
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         <title>Ein weiteres Padlet: Digitale Tools der Sozialen Arbeit </title>
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         <pubDate>2022-04-28 07:47:55 UTC</pubDate>
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         <title>Suche: </title>
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         <description><![CDATA[<div>Hallo :-)&nbsp;<br>Ich bin aktuell auf der Suche nach einer Fortbildung im Bereich "soziales Kompetenztraining"<br>Weiß jemand etwas oder habt ihr bereits eine Fortbildung gemacht?&nbsp;<br>Liebe Grüße<br>Jacqueline </div>]]></description>
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         <pubDate>2022-05-05 07:57:40 UTC</pubDate>
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         <title>Finanzierung FSJ</title>
         <author>celik10</author>
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         <description><![CDATA[<div>Servus zusammen,<br>Habt ihr eine Idee, wie man eine FSJ-Stelle finanzieren kann? Man bräuchte ca. 8000 € für eine FSJ-Stelle. Wir haben sogar eine Kandidatin für das nächste Schuljahr, mir fehlt aber das Wissen, wie die Schule das Geld wo beantragen könnte.<br>LG Selcuk<br>&nbsp;</div>]]></description>
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         <pubDate>2022-05-09 07:03:03 UTC</pubDate>
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