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      <title>Das Grundgesetz - Artikel 10  by Cecilia Peulecke</title>
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      <description>Artikel 10 - Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis</description>
      <language>en-us</language>
      <pubDate>2020-12-22 12:48:16 UTC</pubDate>
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         <title>Das Grundgesetz </title>
         <author>CeciliaPlcke</author>
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         <pubDate>2020-12-22 12:48:43 UTC</pubDate>
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         <title>Das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis </title>
         <author>CeciliaPlcke</author>
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         <description><![CDATA[<div>In folgendem Text werde ich mich mit dem Grundgesetz befassen und noch näher auf den Artikel 10 des Grundgesetzes eingehen- das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis.<br>Der Artikel besagt <br><em>(1) Das Briefgeheimnis sowie das Post- und Fernmeldegeheimnis sind unverletzlich. <br>(2) Beschränkungen dürfen nur auf Grund eines Gesetzes angeordnet werden. Dient die Beschränkung dem Schutze der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder des Bestandes oder der Sicherung des Bundes oder eines Landes, so kann das Gesetz bestimmen, dass sie dem Betroffenen nicht mitgeteilt wird und dass an die Stelle des Rechtsweges die Nachprüfung durch von der Volksvertretung bestellte Organe und Hilfsorgane tritt. <br>Der Artikel des Grundgesetzes dient demnach dem Schutz der Vertraulichkeit individueller Kommunikation, soweit diese schriftlich oder fernmeldetechnisch übertragen wird. </em><br>Etwas einfacher gesagt beschreibt das Gesetz, dass alle Menschen das Recht haben, an sie gerichtete Nachrichten nur persönlich zu öffnen und zu lesen.<br>Briefe, Post, Nachrichten, etc. dürfen nur diejenigen öffnen und lesen, dessen Name vorne draufsteht. Die Botschaft im Umschlag ist geheim und dieses Geheimnis darf nicht verletzt werden. Für E-Mails, Telefongespräche, SMS und Chats gilt sogesehen dasselbe. Persönliche Nachrichten soll nur derjenige bekommen, an den sie gerichtet sind. Damit ist auch das Weiterleiten einer Nachricht ohne eine Einverständnis des Empfängers verboten. Auch wenn man vielleicht neugierig ist und gerne die Nachricht der Freundin lesen möchte, muss man dort stoppen, wo das Recht des Anderen beginnt. Das gilt dann nicht nur zwischen Freunden, sondern auch für den Staat.  <br>Es gibt den sogenannten persönlichen Schutzbereich, der die Kommunikationsteilnehmer schützt. Der Absender und den Empfänger. Dabei ist egal, ob der Austausch zwischen natürlichen oder juristischen Personen stattfindet. <br>Des Weiteren gibt es den sachlichen Schutzbereich. Dieser wird wiederum in die Bereiche des Brief-, Post-, und Fernmelde-/ oder Telekommunikationsgeheminis unterteilt. <br>Das Briefgeheimnis schützt den Briefverkehr gegen die Kenntnisnahme der öffentlichen Gewalt vom Inhalt der Briefsendung durch eine dritte Person. Dazu gehören dann nicht nur Briefe, sondern auch Warensendungen, Pakete und Päckchen. <br>Das Postgeheimnis wiederum schützt die körperliche Nachrichtenübermittlung und Kommunikation durch Posteinrichtungen. Im Gegensatz zum Briefgeheimnis schützt das Postgeheimnis nicht das Kommunikationsmedium, beispielsweise einen Brief, sondern die Kommunikationsübermittlung durch die Post. Damit werden alle Postdienstleister gemeint. Der Schutz der Menschen beginnt hier mit der Einlieferung der Postdienstleistung beim Postdienstleister und endet mit der Ablieferung beim Empfänger. Ein Beispiel wäre hier ein Päckchen, was ich zu Post bringe und dies sicher und ungeöffnet bei meinem ausgewählten Empfänger ankommt. <br>Zuletzt haben wir  noch das Fernmelde- oder auch Telekommunikationsgeheimnis. Dies schützt alle kommunikativen Austausche über die Fernmeldetechnik, also über beispielsweise SMS oder E-Mail, etc.  und ebenso deren Umstände. <br>Die Abgrenzung zum Postgeheimnis wird anhand der Körperlichkeit (Postgeheimnis) oder der Unkörperlichkeit (Telekommunikationsgeheimnis) der Übermittlung vorgenommen. Der Schutz der Kommunikationsübermittlung endet mit dem Abschluss des  Übermittlungsvorgangs, beispielsweise sobald ich eine E-Mail versendet habe und sie auch auf dem Server des Empfängers angekommen ist. <br>Alle drei Grundrechte haben eines gemeinsam: Der Schutz endet erst dann, wenn die Information beim Empfänger eingetroffen ist. Ein weiterer gemeinsamer Punkt ist, dass nicht nur immer der Inhalt der Kommunikation geschützt wird, sondern auch der Kommunikationsvorgang. <br>Wenn gegen diese Gesetzte verstoßen wird spricht man von einem Eingriff. Ein Eingriff liegt immer dann vor, wenn sich grundrechtsgebundene Staatsorgane Kenntnis zu geschützten Informationen ohne Zustimmung des Kommunikationsteilnehmers verschafft. Dies kann dann auch einfach nur ein Angestellter bei der Post sein, der unbefugt ein Paket öffnet, dass nicht an ihn adressiert war. Dazu zählt auch die Kenntnisnahme, Aufzeichnung, Speicherung und Verwertung kommunikativer Daten. Sobald jedoch eine Einverständnis aller beteiligten Kommunikationsteilnehmer vorliegt, zählt dies nicht mehr als Eingriff.  <br>In bestimmten Fällen gibt es aber auch Ausnahmen vom Post-, Brief-, und Fernmeldegeheimnis. Beispielsweise darf die Polizei ein Telefongespräch mithören, wenn es sich um einen Verdacht handelt, bei dem es um etwas Kriminelles geht. Dies geht aber auch erst, wenn ein Richter dies aus bestimmten Gründen genehmigt hat. Ein anderes Beispiel ist, dass Eltern, Lehrer oder Betreuer eines Kindes die Handynachrichten dieser lesen dürfen, wenn sie sich Sorgen machen, dass sich das Kind in Gefahr begibt oder seine Gesundheit gefährdet ist. Denn diese Personen sind für das Wohlsein des Kindes verantwortlich, solange es noch nicht volljährig ist. <br>Ich habe mich zum ersten Mal vor ein paar Jahren mit dem Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis befasst und näher auseinandergesetzt, als ein Brief von mir geöffnet bei mir angekommen ist. Ich war nämlich bei meiner besten Freundin in Hamburg zu Besuch, wo wir zusammen ein Nintendospiel gespielt haben, was ich ihr ausgeliehen habe. Demnach hatte ich das Spiel nicht wieder mit nach Berlin genommen, weshalb wir ausgemacht haben, dass sie mir das Spiel per Post zurückschickt. Als der Brief dann bei mir zu Hause angekommen ist, war der Brief an der Seite geöffnet worden, der Brief wurde wieder reingesteckt, das Nintendospiel wurde jedoch rausgenommen. <br>Diese Erfahrung war sehr komisch für mich und ich habe richtig gespürt, wie meine Privatsphäre verletzt wurde. <br>Letztendlich steht das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis aus genau diesem Grund im Grundgesetz und bewahrt uns im Normalfall vor solchen Fällen. <br><br></div>]]></description>
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         <pubDate>2020-12-22 12:57:58 UTC</pubDate>
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         <title>Quellen </title>
         <author>CeciliaPlcke</author>
         <link>https://padlet.com/CeciliaPlcke/3zzuam19kujirt/wish/1064172204</link>
         <description><![CDATA[<div> https://www.datenschutz.org/fernmeldegeheimnis/<br> https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/post-brief-und-fernmeldegeheimnis-im-privaten-bereich_220_79238.html<br> https://www.70jahregrundgesetz.de/70jgg-de/das-grundgesetz/artikel-1-19/brief-post-und-fernmeldegeheimnis-1606742<br> https://www.bussgeldkatalog.org/fernmeldegeheimnis/<br> https://www.bpb.de/nachschlagen/lexika/recht-a-z/21964/brief-post-und-fernmeldegeheimnis<br> https://www.hanisauland.de/node/113962<br>https://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/rs19990714_1bvr222694.html<br>http://dip21.bundestag.de/dip21/btd/19/001/1900163.pdf</div>]]></description>
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         <pubDate>2021-01-07 17:19:21 UTC</pubDate>
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