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      <title>Privateigentum by Florian Dagner</title>
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      <description>Mit den besten Absichten erstellt</description>
      <language>en-us</language>
      <pubDate>2017-11-30 10:29:57 UTC</pubDate>
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         <title>Wohneigentum</title>
         <author>florian_dagner</author>
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         <description><![CDATA[<div>Karin ist Eigentümerin einer Wohnung in der Bertrandstraße 4. Die Wohnung gehört zu einem größeren Wohnhaus in einem Wohngebiet. Sie möchte in ihrer Wohnung eine Diskothek eröffnen, denn schließlich "kann ich mit meinem Eigentum machen was ich will", meint sie.<br><br>Darf Sie die Diskothek eröffnen?</div>]]></description>
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         <pubDate>2017-11-30 13:08:06 UTC</pubDate>
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         <title></title>
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         <description><![CDATA[]]></description>
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         <pubDate>2017-12-20 11:22:37 UTC</pubDate>
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         <title></title>
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         <description><![CDATA[<div>Der Staat greift nicht in die Pläne der Unternehmen und Haushalte ein. Er stellt lediglich den Ordnungsrahmen für den privaten Güter- und Faktorentausch auf. Vertragsfreiheit und Rechtsstaatlichkeit sind die notwendigen Voraussetzungen für eine funktionierende Marktwirtschaft. Marktwirtschaft ohne Privateigentum gibt es nicht.&nbsp;</div>]]></description>
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         <pubDate>2017-12-20 11:40:19 UTC</pubDate>
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         <title>zitat</title>
         <author></author>
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         <description><![CDATA[<div>Verdienst und Kapital sind keine Güter, die über dem Menschen stehen – sie stehen im Dienst des Gemeinwohls.<br><br><br>Hüte dich, alles was du besitzest, als dein Eigentum zu betrachten!</div>]]></description>
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         <pubDate>2018-01-10 11:33:20 UTC</pubDate>
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         <title>Gefahren des Privateigentums</title>
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         <description><![CDATA[<div>Problematisch,gerade im Hinblick auf eine Realisierung des Freiheitsziels, ist die dem Privateigentum innewohnende Machtfunktion. Bei Besitzlosen kommen Unabhängigkeits- und Sicherheitsfunktionen des Privateigentums. Der durch das Privateigentum entstehende Anreiz kann dazu führen, das der mensch in der euphorie sein vermögen zu vergrößern </div>]]></description>
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         <pubDate>2018-01-10 11:37:35 UTC</pubDate>
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         <title></title>
         <author></author>
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         <description><![CDATA[<div>eigentum bezeichnet die umfassendste Sachherrschaft, welche die Rechtsordnung an einer <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Sache_(Recht)">Sache</a> zulässt<a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Eigentum#cite_note-Wolff1926-1"><sup>[1]</sup></a>. Merkmale moderner Formen des Eigentums sind die rechtliche Zuordnung von Gütern zu einer <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Nat%C3%BCrliche_Person">natürlichen</a> oder <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Juristische_Person">juristischen</a> Person, die Anerkennung der beliebigen Verfügungsgewalt des Eigentümers und die Beschränkung des Eigentümerbeliebens durch <a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Gesetz">Gesetze</a>.<a href="https://de.wikipedia.org/wiki/Eigentum#cite_note-Flossmann1976a-2"><sup>[2]</sup></a>&nbsp;</div>]]></description>
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         <pubDate>2018-01-17 11:29:34 UTC</pubDate>
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         <author></author>
         <link>https://padlet.com/florian_dagner/8beigentum/wish/222023172</link>
         <description><![CDATA[<div>Als erstes sollte der Notar auf das <strong>Abstraktionsprinzip</strong> hinweisen.<br><br>Unter dem Abstraktionsprinzip versteht man die rechtliche Trennung zwischen Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft, d.h. die Trennung von kausalem und abstraktem Geschäft.<br>In unserem Fall sieht die Schenkung zunächst wie nur ein einheitliches RG aus. Allerdings muss auch hier die Trennung in das Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäft erfolgen.<br>Durch das Verpflichtungsgeschäft wird die Verpflichtung zu einer bestimmten Leistung begründet. In unserem Fall könnte das der Schenkungsvertrag sein.<br>Im Gegensatz dazu handelt es sich bei den Verfügungsgeschäften um Übereignungs- bzw. Übertragungsgeschäfte. In unserem Fall könnte das die Übertragung des Grundstückes sein.<br><br>Die Schenkung und die Übertragung des Eigentums an dem Gebäude stellen also zwei verschiedene Rechtsgeschäfte dar, die auch getrennt voneinander betrachtet und geprüft werden müssen.<br><br><br><strong>I) Schenkung</strong><br><br>Zwischen G und E könnte ein wirksamer Schenkungsvertrag gem. § 516 I BGB zustande gekommen sein. <br><br>Dies setzt voraus, dass der <strong>Vertrag geschlossen</strong> wurde, es sich <strong>inhaltlich</strong> um einen<strong> Schenkungsvertrag</strong> handelt und <strong>kein Wirksamkeitshindernis</strong> vorliegt.<br><br><strong>1. Vertragsschluss</strong><br><br>Der Vertrag könnte hier zwischen G und E geschlossen worden sein. <br><br>Der Vertragsschluss ist hier unproblematisch, da im Sachverhalt keine Angaben gemacht sind, die auf etwas Gegenteiliges hinweisen. <br><br>Daher ist der Vertragsschluss hier gegeben.<br><br><strong>2. Vertragsinhalt</strong><br><br>Der Vertrag könnte inhaltlich einen Schenkungsvertrag i.S.d. § 516 BGB darstellen. <br><br>Ein Schenkungsvertrag liegt nach § 516 I BGB immer dann vor, wenn „jmd. aus <strong>seinem Vermögen</strong>, einen <strong>anderen bereichert</strong> [und] beide Teile darüber <strong>einig</strong> sind, dass die Zuwendung <strong>unentgeltlich</strong> erfolgt“.<br><br>Lt. SV will G dem E das Grundstück mit Haus schenken. Das beides steht also im Vermögen (Eigentum) des G. G will durch die Schenkung an E diesen bereichern und beide sind sich einig, dass das ganze unentgeltlich erfolgen soll. <br><br>Es weist demnach nichts im SV darauf hin, dass hier ein Problem bestehen könnte. Der Vertrag stellt also inhaltlich einen Schenkungsvertrag dar.<br><br><em>Der Vertrag wurde demnach geschlossen und es handelte sich inhaltlich um einen Schenkungsvertrag. Nun ist noch zu prüfen, ob der Vertrag auch wirksam zustande gekommen ist. Dies ist der Fall, wenn keine Wirksamkeitshindernisse vorliegen.</em><br><br><strong>3. Wirksamkeit</strong><br><br>Als Wirksamkeitshindernisse könnten hier die beschränkte Geschäftsfähigkeit gem. § 106 BGB sowie ein Formmangel gem. § 125 S. 1 BGB in Betracht kommen.<br><br><strong>a) Formmangel</strong><br><br>Es könnte ein Wirksamkeitshindernis gem. § 125 S. 1 BGB gegeben sein.<br><br>Voraussetzung hierfür wäre das Vorliegen eines Formmangels.<br><br>Ein Formmangel liegt immer dann vor, wenn ein <strong>bestehendes Formerfordernis</strong> (welches für das RG beachtlich ist) <strong>nicht beachtet</strong> wurde.<br><br></div><div><strong>Formerfordernis</strong></div><div><br>Es könnte ein gesetzliches Formerfordernis für den Schenkungsvertrag gem. § 518 Abs. 1 S. 1 BGB bestehen. <br><br>Danach wird für die Gültigkeit einer Schenkung die notarielle Beurkundung (§ 128 BGB) gesetzlich vorgeschrieben.<br><br>Daher besteht hier ein gesetzliches Formerfordernis.<br><br></div><div><strong>Formerfordernis nicht beachtet</strong></div><div><br>Das gesetzliche Formerfordernis gem. § 518 I i.V.m. § 128 BGB könnte hier nicht beachtet worden sein. <br><br>Voraussetzung hierfür wäre, dass G und E ihre Schenkung nicht notariell gem. § 128 BGB beurkundet hätten.<br><br>Lt. SV sind G und E gemeinsam zu einem Notar gegangen, um rechtlichen Rat einzuholen. <br><br>Daher ist anzunehmen, dass der Notar auf das Formerfordernis hinweist und es somit beachtet wird.<br><br><strong>ZE: </strong>Der Formmangel gem. § 518 I i.V.m. §§ 128, 125 S. 1 BGB ist hier nicht gegeben und stellt daher kein Wirksamkeitshindernis dar. <br><br><br><strong>b) Beschränkte Geschäftsfähigkeit</strong><br><br>Ein Wirksamkeitshindernis könnte zudem aufgrund der beschränkten Geschäftsfähigkeit des E aus § 108 i.V.m. § 107 BGB bestehen. <br><br>E könnte also gem. § 106 BGB beschränkt geschäftsfähig sein. <br><br>Dazu müsste E zu dem Personenkreis der beschränkt Geschäftsfähigen gehören. <br><br>Darunter fällt jeder der das 7. Lebensjahr gem. § 106 BGB jedoch noch nicht das 18. Lebensjahr gem. § 2 BGB vollendet hat. <br><br>In unserem Fall ist E 13 Jahre alt. <br><br>Folglich ist E nur beschränkt geschäftsfähig gem. § 106 BGB.<br><br><br></div><div><strong>Lediglich rechtlicher Vorteil</strong></div><div><br>Demzufolge kann der beschränkt Geschäftsfähige gem. § 107 BGB ein wirksames Rechtsgeschäft nur dann vornehmen, wenn der beschränkt Geschäftsfähige aus dem RG einen lediglich rechtlichen Vorteil zieht. <br><br>Ein lediglich rechtlicher Vorteil könnte gem. § 107 BGB vorliegen.<br><br>Voraussetzung hierfür wäre, dass von dem beschränkt Geschäftsfähigen keine Gegenleistungen (Verpflichtungen) geleistet werden muss. <br><br>Lt. SV will der G dem E sein Grundstück schenken, wobei sich beide darüber einig sind, dass das ganze unentgeltlich i.S.d. § 516 I BGB (siehe oben) erfolgen soll.<br><br>Der Schenkungsvertrag bringt somit keine rechtlichen Pflichten für E mit sich. Daher ist das RG gem. § 107 BGB wirksam.<br><em><br></em><strong><em>Anmerkungen</em></strong></div>]]></description>
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         <pubDate>2018-01-17 11:35:15 UTC</pubDate>
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